Oftmals kommt es bei Vertragsabschlüssen über das Internet zu Berührungen mit ausländischen Rechtsordnungen. Insbesondere geht es dann um sprachliche Schwierigkeiten oder um die Frage, welches nationale Recht vereinbart wurde oder anwendbar ist. Inwieweit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber ausländischen Vertragspartner wirksam in einen Vertrag einbezogen sind, hatte nun der 19. Zivilsenat des OLG Köln (Urteil vom 01.07.2005, Az.: 19 U 194/04) zu entscheiden.

Die Vertragsparteien waren ein deutsches und ein türkisches Unternehmen. Im geschlossenen Vertriebshändlervertrag wurde auf deutsch vereinbart, dass ausschließlich deutsches Recht anwendbar sei. Darin sah das OLG jedoch einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Hiernach ist die Klausel über die Anwendung deutschen Rechtes nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Einerseits war es aus sprachlichen Gründen für den türkischen Geschäftspartner nicht möglich, von dieser Klausel in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Vielmehr hätten die AGB in der Heimatsprache des Klägers oder in der verwendeten Verhandlungssprache Englisch beigefügt werden müssen.
Des weiteren führten die Richter aus: “Die Anwendbarkeit des türkischen Rechtes als Vertragsstatut ergibt sich damit aus Art. 28 EGBGB, denn die Vertragsbeziehung weist die engste Verbindung mit der Türkei aus.”
Darin sieht das OLG einen wesentlichen Verfahrensmangel. Das LG habe es weiterhin unterlassen die türkischen Rechtsgrundlagen, beispielsweise durch ein Rechtsgutachten, ausreichend zu erforschen.
Das vorinstanzliche Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Aachen ( Urteil vom 13.08.2004, Az.: 43 O 21/04 ) wurde somit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen.
Fazit:
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AGB regeln den rechtlichen Rahmen und die Bedingungen, unter denen ein Vertrag geschlossen wird. Da sie einen wesentlichen Bestandteil eines Vertrages darstellen, müssen sie auch wirksam in diesen einbezogen worden sein. Gerade bei ausländischen Geschäftspartnern ist sehr genau zu prüfen, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme sowie die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Nur so kann Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
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