Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man sämtliche für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die ein Unternehmer stellt um diese in einen Vertrag einzubeziehen. Damit AGB überhaupt wirksam werden, müssen diese in zumutbarer Weise dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden, so dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden (Urt. v. 14.06.2006 - Az: I ZR 75/03) wie eine solche Einbeziehung im Online-Handel zu erfolgen hat.

Vorliegend ging es um den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages im Internet. Die Klägerin rügte, dass ein Verweis auf die AGB durch Anführung eines unterstrichenen Links für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag nicht ausreiche. Die AGB des beauftragenden Unternehmens sei folglich nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Gegen die bestätigende Entscheidung der Vorinstanz des OLG Düsseldorf legte sie vor dem BGH Revision ein. Dem folgten die Richter jedoch nicht und stellten grundsätzlich fest, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genüge, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Der BGH führte dazu aus: “Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.”
Da dies hier der Fall war, liegt eine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag vor.
Fazit:
Unternehmer sollten darauf achten, ihre AGB auch wirksam in den Online-Vertragschluss einzubeziehen. Dem Verbraucher ist es nicht zuzumuten, die AGB erst auf mehreren hintereinander verlinkten Seiten zu finden. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme muss in einer dem Vertragspartner zumutbaren Weise geschehen. Werden Geschäftsbedingungen nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einbezogen, sind diese vollumfänglich wirkungslos.
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
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