Macht ein Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend, können ihm die Kosten der Rücksendung durch den Unternehmer auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung ist unter der "40-Euro-Klausel" bekannt. Mit der Frage, inwieweit es sich bei einer fehlenden gesonderten Vereinbarung um eine wettbewerbswidrigen Vorgang handelt, hat sich das Landgericht Frankfurt am Main auseinander gesetzt.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".
Was war geschehen?
Die Parteien waren Mitbewerber beim Internethandel mit Kfz-Zubehör. Sie stritten darüber, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erfolgen.
Entscheidung des Gerichts
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Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seinem Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09) fest, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen hat, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung ist nicht notwendig. Die folgende Formulierung gemäß der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist daher ausreichend:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Dadurch wir die Absicht des Unternehmers, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden.
Fazit:
Damit wurde das Abmahnrisiko diesbezüglich deutlich reduziert. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Eine anderweitige Entscheidung durch das Berufungsgericht ist nicht auszuschließen.





