Mit der Frage, ob die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" wirksam ist, hat sich das Landgericht München I beschäftigt. Es kam zum Ergebnis, dass der Kunde den unzutreffenden Eindruck erhält, dass er den Vertrag nicht kündigen kann und zur Leistung verpflichtet bleibt.

Was war geschehen?
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, welche im Internet Artikel zum Verkauf anboten. Der Kläger monierte folgende AGB-Klausel im Online-Shop des Beklagten: "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht". Nach seiner Auffassung verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des Landgericht München I gaben in ihrem Urteil vom 05. August 2010 (Az. 12 O 3478/10) dem Kläger Recht. Die beanstandete Klausel verstoße tatsächlich gegen das Transparenzgebot. Eine AGB-Klausel müsse so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Kunde ohne weiteres die Möglichkeit habe, den Inhalt richtig zu erfassen. Der Kunde müsse davor geschützt werden, Gefahr zu laufen, von der Durchsetzung legitimer Rechte abgehalten zu werden.
Die beanstandete AGB-Klausel erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, er bleibe zur Leistung verpflichtet, obwohl der Verkäufer im Gegenzug nicht leiste und könne den Vertrag auch nicht kündigen. Da dies nicht den gesetzlichen Regelungen entspreche, sei die Verwendung der Klausel unzulässig.
Fazit:
Das Urteil zeigt, die Angreifbarkeit von AGB-Klauseln wegen mangelnder Transparenz. Die Gefahr einer Abmahnung und einer anschließenden Unterlassungsklage droht selbst dann, wenn der Ersteller nicht die Absicht hatte, eine intransparente Klausel zu verfassen. Vorliegend war es so, dass in der Klausel nur die Leistungspflicht, nicht aber die Gegenleistungspflicht geregelt war.
Für den Verfasser der AGB mag es selbstverständlich gewesen sein, dass bei Wegfall der Leistungspflicht die Gegenleistungspflicht ebenfalls entfällt. Das Urteil verdeutlicht, dass ihn dieser Umstand dennoch nicht davor schützt, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Um sicher zu gehen, dass AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, ist es sinnvoll, diese von einem Rechtsanwalt verfassen oder überprüfen zu lassen.





