Das LG Hamburg hatt zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt, wenn dort keine vertretungsberechtigte Person bzw. die Angaben zum Handelregister fehlen.

Was war geschehen?
Beide Parteien sind Anbieter von Serviceleistungen, die auf dem Gebiet des Raumausbaus und Ladenbaus erbracht werden. Die Klägerin beanstandete, dass aus dem Internetauftritt des beklagten Unternehmens nicht der Vertretungsberechtigte, die Handelsregisternummer sowie das Handelsregister im Impressum hervorgehe. Sie mahnte die Beklagte daher ab und begehrte Unterlassung, ohne dass eine Reaktion erfolgte und erhob daraufhin Klage. Die Beklagte war der Meinung, dass ihre Webseite die beanstandeten Impressumsangaben nicht benötige, weil diese lediglich Werbung zum Inhalt habe und zudem durch ein in den USA ansässiges Unternehmen gestaltet wurde.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg schloss sich in seinem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 327 O 332/10) nicht der Auffassung der Beklagten an und gab der Klägerin Recht. Das Gericht führte aus, dass das Impressum entsprechend dem Telemediengesetz die beanstandeten Angaben enthalten müsse. Bei ihrem Fehlen sei von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen.
Dass ein Unternehmen aus den USA die Webseite gestaltet habe, sei unerheblich, da es sich um einen in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt unter einer “eu” Domain der Beklagten handele. Dabei sei darüber hinaus ohne Relevanz, dass die Webseite zum größten Teil aus Werbung bestehe. Bei den inkriminierten Verstößen handele es sich aufgrund des Überschreiten der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle auch nicht um eine reine Bagatelle.
Fazit:
Das Urteil zeigt zum einen, dass bei der Erstellung einer Webseite jenseits der inhaltlichen und gestalterischen Fragen den Angaben im Impressum genügend Aufmerksamkeit zukommen sollte und zum anderen, dass auf eine berechtigte Abmahnung bei fehlenden Pflichtangaben reagiert werden sollte. Webseitenbetreiber können zur Erstellung bzw. Überprüfung des Impressums ihrer Webseite den Impressum Generator von eRecht24 nutzen.





