Das Widerrufsrecht ist ein verbraucherschützendes Rechtsinstitut, um den Nachteil auszugleichen, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss die Ware nicht sehen kann. Ob dieses Recht auch besteht, wenn der Verbraucher vorher ein Ladengeschäft besucht, hatte das AG Frankfurt zu entscheiden.

Was war geschehen?
Ein Verbraucher suchte ein Ladengeschäft auf, um sich dort über Kaminöfen zu informieren. Der Händler des Ladens übersandte dem Verbraucher kurze Zeit später ein konkretes Verkaufsangebot mit allen notwendigen Informationen, welches der Käufer annahm. Später wiederrief der Kläger den Kaufvertrag und forderte Rückabwicklung des Vertrages.
Der Händler hingegen sah im konkreten Fall kein Fernabsatzgeschäft als gegeben an, weil sich der Verbraucher bereits vor Ort im Laden über den konkreten Ofen informiert hatte. Daraufhin beschritt der Händler den Rechtsweg und forderte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kaminofens.
Entscheidung des Gerichts
Die Frankfurter Richter gaben dem klagenden Verbraucher in ihrer Entscheidung von Anfang Juni (Urteil vom 06.06.2011 – Az.: 31 C 2577/10) Recht und sahen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht im konkreten Fall als gegeben an.
Ein Widerrufsrecht kann dem Verbraucher nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt dann nicht gewährt werden, wenn der Verbraucher bereits im Geschäft alle nötigen Informationen erhalten hat und sich dort endgültig zum Vertragsschluss entschließt.
Im zu entscheidenden Fall liegt die Situation nach Ansicht der Frankfurter Richter anders. Der Verbraucher war nach Besuch des Ladengeschäfts noch nicht endgültig zum Kaufvertrag entschlossen und besuchte diesen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Der Kaufvertragsschluss erfolgte anschließend per E-Mail, also über ein Fernkommunikationsmittel gem. § 312b Abs. 2 BGB, weswegen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht konsequenterweise gewährt wurde.
Fazit
Das Amtsgericht Frankfurt stärkt den Verbraucherschutz und gewährt Verbrauchern auch dann ein Widerrufsrecht, wenn sie bereits vorher ein Ladengeschäft besuchen. Die Richter sind damit auf einer Linie mit dem Gesetzgeber, der eindeutig darauf abstellt, ob der Vertragsschluss im Internet oder offline erfolgt.






