Eine AGB-Klausel, mit der Kunden eines Onlineshops darum gebeten wurden, nach erfolgtem Widerruf die von ihnen bestellten Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, hat das Landgericht (LG) Hamburg in einer jüngeren Entscheidung für zulässig erachtet.

Was war geschehen?
Vor dem LG Hamburg stritten sich zwei Händler für Süßwaren und Kaffeeprodukte über die Zulässigkeit mehrerer AGB-Klauseln. Zu den streitgegenständlichen Klauseln gehört auch die Folgende: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden“. Die Klausel beanstandete ein Konkurrent des Verwenders, der die diese als wettbewerbswidrig ansah. Zur Begründung führte er an, dass viele Kunden davon ausgehen würden, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, wenn sie die Originalverpackung nicht zurückschicken würden. Zumindest würde durch die Klausel die Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts erhöht. Der Mitbewerber des Verwenders wollte daher klageweise durchsetzen, dass die Klausel nicht mehr verwendet wird.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg wies die Klage des Konkurrenten gegen den Verwender der Klausel mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) ab. Die Bedenken des Mitbewerbers konnten die Richter nicht teilen. Sie stützten ihr Urteil darauf, dass die Klausel als Bitte formuliert war. Der dafür notwendige unverbindliche Charakter komme hinreichend zum Ausdruck.
Fazit:
Das Urteil des LG Hamburg ist begrüßenswert und wird den Interessen im Onlinehandel gerecht. Dadurch, dass Händler ihre Kunden um Rückversand in der Originalverpackung bitten, wird ihnen der erneuten Verkauf von Retourware erleichtert, sofern die Kunden der Bitte nachkommen. Andererseits können Onlinehändler ihre Kunden nicht dazu zwingen, die Ausübung des Widerrufsrechts vom Rückversand in der Originalverpackung abhängig zu machen. Als Händler sollten Sie bei Verwendung einer entsprechenden Klausel darauf achten, dass der unverbindliche Charakter in der Formulierung zum Ausdruck kommt. Dies gelingt am einfachsten, wenn Sie - anders als der Verwender der Klausel im hier besprochenen Fall - klarstellen, dass die Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist."





