Am 12. Dezember 2007, also knapp zwei Wochen vor Weihnachten, treten EU-weit strenge Vorschriften in Kraft, mit denen irreführende Werbung und aggressive Verkaufspraktiken unterbunden werden sollen. Verboten werden u. a. das Bewerben von Produkten mit dem Attribut „kostenlos“, wenn sie es nicht sind, und Angebote, die beim Kind ein Anspruchsverhalten wecken (Stichwort: quengeln). Diese und zahlreiche andere Methoden, denen die neue Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken Einhalt gebieten soll, stehen auf einer umfangreichen schwarzen Liste.

Im Visier: insbesondere ein Dutzend „schmutziger Tricks“, vom Lockangebot über Schneeballsysteme bis hin zu falschen Gesundheitsversprechungen. Durch die Richtlinie werden bestehende EU-Bestimmungen zu irreführender Werbung erheblich verschärft und neue Regelungen gegen aggressive Geschäftspraktiken – darunter Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung – eingeführt. Zweck der Richtlinie ist es, das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt zu stärken, damit alle die Möglichkeiten des Ein- und Verkaufens über Grenzen hinweg uneingeschränkt wahrnehmen können. Die bislang geltende Richtlinie haben erst 14 Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt. Gegen die säumigen Mitgliedstaaten hat die Kommission Verfahren eingeleitet.
Zweck der Richtlinie ist es, das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt zu stärken, damit alle die Möglichkeiten des Ein- und Verkaufens über Grenzen hinweg uneingeschränkt wahrnehmen können. Die neue Richtlinie enthält vier Kernelemente. Das sind eine Generalklausel mit einer Definition der unlauteren und deswegen verbotenen Praktiken, eine detaillierte Auflistung unlauterer Geschäftspraktiken, Bestimmungen zum Schutz bestimmter Verbrauchergruppen, die vor Ausbeutung bewahrt werden sollen sowie eine schwarze Liste mit zahlreichen, unter keinen Umständen
zulässigen Praktiken.
In der schwarzen Liste werden über 30 Praktiken beschrieben, „die unter allen Umständen als unlauter gelten“:
1. Lockangebote: Werbung mit einem sehr preisgünstigen Produkt, das den Verbraucher ködern soll, das der Anbieter aber gar nicht in angemessener Stückzahl vorrätig hat.
2. Angeblich „kostenlose“ Angebote: Ein Produkt wird als „gratis“, „unentgeltlich“, „kostenfrei“ oder ähnlich beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
3. Direkte Aufforderungen an Kinder, ein in der Werbung gezeigtes Produkt zu kaufen („Kauf dir das Buch jetzt!“) oder ihren Eltern oder anderen Erwachsenen in den Ohren zu liegen, damit sie dieses Produkt kaufen. „Die neue DVD „XYZ" und das Zauberbuch von ABC sind gerade herausgekommen. Sag deiner Mama, sie soll sie dir am Kiosk kaufen.“ Das Verbot galt bereits für die Fernsehwerbung und wird jetzt auf alle Medien, insbesondere auf das
Internet, ausgeweitet.
4. Falsche Behauptungen zur heilenden Wirkung eines Produkts bei Allergien, Haarausfall, Übergewicht usw.
5. „Advertorials“ (als Information getarnte Werbung): In Medien werden redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt, wofür der Anbieter des Produkts bezahlt hat; dies ist für den Verbraucher indes nicht klar erkennbar.
6. Schneeballsysteme: Bei dieser Form der Verkaufsförderung wird nicht so sehr eine Vergütung dadurch erzielt, dass Produkte verkauft bzw. verbraucht werden, sondern eher durch Gewinnung weiterer Verbraucher für das System.
7. „Sie haben gewonnen!“ Hierbei wird dem Verbraucher vorgetäuscht, er habe einen Preis gewonnen, obwohl es überhaupt keinen Preis gibt oder dessen Inanspruchnahme von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
8. Vorgaukelung besonderer Verbraucherrechte: Den Verbrauchern werden gesetzlich verankerte Rechte als Besonderheit des Angebots präsentiert.
9. Befristete Angebote: Hier wird die falsche Behauptung aufgestellt, dass ein Produkt nur für eine sehr kurze Zeit verfügbar sei, so dass der Verbraucher sich vor der Kaufentscheidung nicht mehr gründlich informieren kann.
10. Kundendienst in anderer Sprache: Den Verbrauchern wird eine nach Geschäftsabschluss zu erbringende Leistung zugesichert, die dann aber nur in einer anderen Sprache erbracht wird, ohne dass darüber vor Geschäftsabschluss eindeutig informiert worden wäre.
11. Unbestellte Waren oder Dienstleistungen: Der Verbraucher wird zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von gelieferten, aber nicht bestellten Produkten aufgefordert.
12. Europaweite Garantien, wobei der fälschliche Eindruck erweckt wird, dass der Kundendienst auch in anderen Ländern als in dem Mitgliedstaat verfügbar ist, in dem das Produkt verkauft wird.
Fazit:
Vor allem unseriösen Angeboten soll durch diese Regelungen ein Riegel vorgeschoben werden. Die Liste der unlauteren Praktiken enthält dabei einige bereits heute als unzulässig geltende Maßnahmen, andere sind in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit umstritten.
Ob sich die Regelungen in der Praxis bewähren, muss abgewartet werden.





