Die Widerrufsbelehrung ist immer wieder ein Thema für Betreiber von Online-Shops, aber auch für Käufer die ihre Rechte geltend machen wollen. Nicht selten finden sich für Kunden nachteilige Formulierungen oder Klauseln in den Belehrungen einzelner Händler. So auch in dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall, wo das Gericht seine Rechtssprechung vom 17.01.2007 (Az. 312 O 929/06) mit seinem erneuten Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt hat. So sind Widerrufsbelehrungen mit der Klausel, dass unfreie Rücksendungen vom Verkäufer nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig.

Eine solche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, verstößt gegen § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und sei mit dem Schutzgedanken der Norm nicht vereinbar. Grundsätzlich habe hiernach der Unternehmer die Kosten für eine Rücksendung eines Paketes zu tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen oder durch vertragliche Vereinbarung könne davon abgewichen werden.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass eine solche Formulierung der Klausel für den durchschnittlichen Verbraucher dahingehend zu verstehen sei, dass bei einer unfreien Rücksendung das Paket vom Verkäufer generell nicht entgegengenommen wird und das Widerrufsrecht somit nicht wirksam vom Verbraucher ausgeübt werden kann.
Bei Warenwerten von unter 40 EUR sei es darüber hinaus jedoch zulässig die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher aufzuerlegen, unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde. Auch hier ist der Hinweis “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” unzulässig, wenn der Verbraucher der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig entnehmen kann, das Waren ab einem Wert von 40 EUR grundsätzlich unfrei versandt werden können.
Fazit:
Händler sollten ihre Widerrufsbelehrungen auf entsprechende Formulierungen prüfen. Es wird empfohlen diese zu entfernen oder abzuändern, um so eventuelle Abmahnungen zu vermeiden.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass bei der Bitte an den Verbraucher, die Rücksendung ordnungsgemäß zu frankieren, diesem die Rückerstattung des Portos ausdrücklich anzubieten und darüber aufzuklären ist, dass der Unternehmer aufgrund Gesetzes, zur Kostentragung verpflichtet ist
Autor: Christian Hense
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