Viele Shops und Ladengeschäfte versuchen Kunden in der Werbung mit Angeboten zu locken. Doch wie viele Angebotsprodukte muss der Händler vorrätig halten? Das Landgericht Köln musste entscheiden, was der Verbraucher unter „handelsüblichen Mengen“ verstehen darf.

Supermarkt hat nur wenige Produkte vorrätig
Das gerichtliche Verfahren leitete die Wettbewerbszentrale ein, die gegen den Betreiber eines Lebensmitteldiscounters vorging. Der Händler vertrieb ein wöchentliches Werbeprospekt. Darin warb er für das Erfrischungsgetränk „Active o2“ von der Firma Adelholzener. Für die Geschmacksrichtungen „Apfel-Kiwi“ und „Cherry“ setzte das Unternehmen einen Aktionspreis von 79 Cent fest. Die Sache hatte jedoch einen Haken: Die Abgabe der Waren sollte nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolgen. Darauf wies das Unternehmen am unteren Rand der Printwerbung hin. Zugleich gab der Händler zu verstehen, dass die Artikel aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach der Öffnung ausverkauft sein könnten. Tatsächlich waren im Supermarkt nur etwa 10 Flaschen der Geschmacksrichtung „Apfel-Kiwi“ und nur 2 Flaschen der Geschmacksrichtung „Cherry“ vorhanden. Die Wettbewerbszentrale bemängelte die Werbung als irreführend, da der Kunde bei „handelsüblichen Mengen“ von einem größeren Vorrat ausgehe. Das Landgericht Köln musste den Fall entscheiden.
LG Köln: Werbung mit handelsüblichen Mengen irreführend
Das Landgericht Köln (Urteil vom 18. Juli 2014, Az. 31 O 106/14) teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Supermarktbetreiber zum Unterlassen. Die vorrätigen 12 Flaschen des Produkts liegen deutlich unter der Vorstellung des Verbrauchers, welche bei ihm aufgrund der Angabe von „handelsüblichen Mengen“ entsteht. Der Kunde wird durch die Werbeaussage in die Irre geführt. Hinzu kam, dass das Unternehmen den Hinweis auf diese Beschränkung nicht deutlich genug in der Werbung hervorhob. Es ist nicht ausreichend, wenn eine solche wesentliche Information erst am unteren Rand der Werbung angebracht wird. Von der Argumentation des Landgerichts ließ sich der Betreiber des Discounters überzeugen. Das Gericht erließ daher ein sogenanntes Anerkenntnisurteil.
Fazit:
Händler müssen bei der Werbung mit handelsüblichen Mengen Vorsicht walten lassen. Sie dürfen die Bevorratung nicht so knapp bemessen, dass das Produkt sofort ausverkauft wird. Das Urteil des Landgerichts Köln befasst sich zwar mit der Printwerbung. Die Entscheidung ist aber auch auf Online-Werbung übertragbar.





