Üblicherweise verlangen Reiseveranstalter für die Stornierung vom Kunden Stornogebühren. Doch wie hoch dürfen die Unternehmen diese ansetzen? Das Landgericht Köln musste sich fragen, ob die Unternehmen stolze 90% verlangen dürfen.

Reiseveranstalter verlangte Stornopauschale in Höhe von 90%
Ein Reiseveransatler bot den Kunden nicht nur Pauschalreisen, sondern auch Rundreisen, Flüge, Kreuzfahrten sowie Buchungen von Mietwagen und Hotels an. Sofern der Kunde nicht erschien, verlangte der Reiseveranstalter für sämtliche Reiseleistungen (bis auf gebuchte Kreuzfahrten) pauschale Stornogebühren in Höhe von 90% des jeweiligen Preises. Bei Nichterscheinen zu einer gebuchten Kreuzfahrt behielt das Unternehmen sogar den vollen Preis ein.
Auf diese Umstände wurde der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam. Die Verbraucherschützer beanstandeten die Höhe der verlangten Stornogebühren und zogen vor das Landgericht Köln, welches den Fall entscheiden musste.
Geltend gemachte Stornogebühren müssen belegbar sein
Das Landgericht Köln (Urteil vom 21. Januar 2015, Az. 26 O 196/14) urteilte, dass die Höhe der Stornogebühren unzulässig war. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Berechnung seiner Schadensposten offenzulegen, sodass er letztere belegen kann. Diesen erforderlichen Nachweis hat das Unternehmen jedoch nicht erbringen. Somit war es für das Landgericht nicht nachvollziehbar, warum der Resieveranstaler für die angebotenen unterschiedlichen Leistungen jeweils Stornokosten von 90% bzw. bei Kreuzfahren sogar Kosten in Höhe des vollen Reisepreises entstanden sein sollen. Es ist gesetzlich erforderlich, dass Reiseveranstalter für jede einzelne Reiseart ersparte Aufwendungen und andere mögliche Verwertungen der Reiseleistungen ermitteln müssen.
Fazit:
Das Urteil ist aus Sicht der Verbraucher zu begrüßen. Grundsätzlich steht es Reiseveranstaltern frei, Stornogebühren von den Kunden zu verlangen. Diese müssen sich jedoch an den Schadensposten orientieren, welche dem Unternehmen auch tatsächlich entstanden sind.
Unternehmen der Reisebranchen sollten ihre AGB auf entsprechende unzulässige Klauseln prüfen lassen.






Leider hatten wir vergessen, unseren zweiten Vornamen (der leider jeweils an der ersten Stelle seht) anzugeben.