Online-Händler treffen zahlreiche Pflichten, zu denen auch die Informationspflichten gehören. Bestimmte Informationen müssen dem Kunden bereits vor der Bestellung gegeben werden. Einige Informationen muss der Händler jedoch auch nach der Bestellung übermitteln. Aber welche sind das genau?

Bestätigung der Bestellung
Gesetzlich ist in § 312 i Absatz 1 Nr. 3 BGB geregelt, dass jeder Online-Händler seinen Kunden die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen muss. Diese Pflicht kann der Händler zum Beispiel durch eine Bestellbestätigungs-E-Mail erfüllen. Wichtig ist für Händler, dass § 312 i BGB nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern als Kunden unterscheidet. Die Bestätigung ist deswegen auch Pflicht, wenn Unternehmer etwas bestellen (sogenannter B2B-Handel).
Gegenüber Verbrauchern ergeben sich noch weitere Pflichten:
Nach § 312 f Absatz 2 BGB muss der Händler dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zusenden. In dieser Bestätigung muss der Vertragsinhalt wiedergegeben werden. Die Bestätigung muss spätestens bei der Lieferung der Ware erfolgen.
Wenn ein Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen wird, muss die Bestätigung spätestens gegeben werden bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Händler müssen hierzu beachten, dass die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss. Hierzu kann zum Beispiel eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief verwendet werden.
Die Vertragsbestätigung kann auch mit der Bestell-Bestätigung verbunden werden. So können beide Pflichten miteinander verbunden werden.
Inhalt der Vertragsbestätigung
Inhaltlich muss die Vertragsbestätigung die Inhalte des Art. 246 a EGBGB haben. Danach muss die Vertragsbestätigung insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
• die AGB des Händlers, da diese Vertragsinhalt werden
• Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufs-Formular
• die wesentlichen Eigenschaften der Ware/Dienstleistung
• Identität des Verkäufers, beispielsweise den Handelsnamen sowie die Niederlassungsanschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer (wenn vorhanden) und E-Mail
• den Gesamtpreis der Waren/Dienstleistungen (mit allen Steuern, Abgaben, Fracht-, Liefer- und Versandkosten und weiteren Zusatzkosten)
• bei unbefristeten Verträgen oder Abo-Verträgen den Gesamtpreis (dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und monatliche Gesamtkosten, wenn diese als Festbeträge in Rechnung gestellt werden)
• Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den Termin, bis zu dem geliefert werden muss bzw. die Leistung erbracht werden muss
• das Bestehen gesetzlicher Mängelhaftungsrechte (Gewährleistung)
• (sofern vorhanden) das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst und Garantien
• ggf. die Laufzeit des Vertrags und Kündigungsbedingungen
• ggf. die Funktionsweise digitaler Inhalte
• ggf. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software

Eingangsbestätigung der Bestellung oder Bestätigung des Vertragsschlusses?
Nachdem der Kunde etwas bestellt hat muss der Händler die Bestellung einerseits und andererseits auch den Vertragsschluss bestätigen. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung und Vertragsschluss sind im Regelfall nicht das Gleiche.Viele Händler behalten sich in ihren AGB nämlich vor, die Bestellung noch separat anzunehmen.
Die Bestellbestätigung kann zur Vereinfachung mit der Vertragsbestätigung zusammengefasst werden, wenn der Händler keien Verfügbarkeitsprüfung vornehmen muss. Hierfür muss der Händler die zusätzlichen Informationen in der Bestellbestätigung mitteilen.
Fazit:
Händler sollten darauf achten, alle Informationspflichten zu erfüllen. Fehlerhafte Kundeninformationen können abgemahnt werden.
Wichtig ist deshalb, dass die AGB, Bestellprozesse und Bestätigungsmails aufeinander abgestimmt und im Zweifel anwaltlich geprüft sind.






leider habe ich nirgends eine wirklich verlässliche Aussage gefunden:
Müssen die AGB zwingend als Text oder PDF-Datei in die Bestellbestätigung oder Auftragsbestätigung (E-Mail) eingefügt werden?
Ein Link zu den AGB in der E-Mail reicht nicht aus? Alle großen Händler (auch Amazon) haben nur einen Link zu den AGB in Ihren Mails?
Vielen Dank im Voraus.
Michael Maier