c/o Adresse im Impressum

Impressumspflicht: Sind „c/o“-Adressen im Impressum erlaubt?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anschrift, die Sie im Impressum angeben, muss zwingend ladungsfähig sein.
  • Eine c/o Adresse im Impressum ist grundsätzlich erlaubt, sofern Sie über die Anschrift erreichbar sind und z. B. eine Zustellung von Post erfolgen kann.
  • Haben Sie eine falsche Anschrift im Impressum angegeben oder sind darüber gar nicht erreichbar, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Worum geht's?

Sie wollen als Unternehmer oder Selbstständiger die Privatadresse im Impressum nicht angeben? Unerwünschte Post oder Besuche können dafür ein Grund sein. Allerdings dürfen durch die Impressumspflicht gewisse Pflichtangaben im Impressum nicht fehlen. Dazu gehört neben dem Namen auch die Anschrift eines Unternehmens. Aber reicht dafür auch eine „c/o“-Adresse aus? Wir beantworten diese Frage!

 

1. Was ist eine c/o Adresse?

Die c/o Abkürzung stammt aus dem Englischen und bedeutet „care of“. In der Bedeutung und frei übersetzt heißt dieses Kürzel so viel wie „im Hause“ oder „wohnhaft bei“. Eine c/o Adresse findet Verwendung, wenn Sie an die Adresse einer anderen Person oder mehren Personen Briefe und Pakete für sich selbst empfangen wollen.

Bei Firmen wird die c/o Adresse häufig genutzt. So können neben Briefen auch Sendungen direkt an eine bestimmte Person adressiert werden.

Beispiel c/o Adresse
Das kann dann zum Beispiel so aussehen:
  • Fantasie GmbH
    c/o Frau Wunderlich
    Einhornweg 1
    12345 Wolkenstadt

 

Aber ist es auch erlaubt, eine c/o Adresse im Impressum der Webseite als Geschäftsadresse anzugeben?

2. Was sagt das Telemediengesetz zur Anschrift im Impressum?

Laut § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) muss im Impressum folgendes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar dargestellt werden:

„den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind […]“

Wichtig ist hierbei, dass die Anschrift, die Sie im Impressum angeben, zwingend auch ladungsfähig sein muss.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Mehr zu dem Thema „Was Sie zur ladungsfähigen Adresse im Impressum wissen müssen“ lesen Sie in unserem Artikel.

Aber wie sieht das bei einer c/o Adresse im Impressum aus? Unter dieser Anschrift sind Sie zwar nicht niedergelassen, Sie können aber darunter als Empfänger erreichbar sein.

3. c/o Adresse für GmbH ausreichend?

Eine GmbH, die sich in der Liquidation befand, war über den für sie handelnden Rechtsanwalt mittels einer c/o Adresse erreichbar. Mit dieser Adresse wollte sich die GmbH ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht lehnte dies allerdings mit der Begründung ab, dass es sich bei der Anschrift nicht um den Geschäftsraum der Gesellschaft oder die Wohnung des Vertreters der GmbH handelt.

Gegen diese Entscheidung erhob die Gesellschaft Beschwerde. So landete der Fall 2015 vor dem Oberlandesgericht Hamm.

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4. c/o-Adresse kann bei GmbH ausreichen

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 07. Mai 2015, Az. 27 W 51/15) hielt den c/o-Zusatz für erlaubt. Solange eine solche Adresse der besseren Auffindbarkeit der für die GmbH zustellungsbefugten Person dient, darf die Gesellschaft diesen Adresszusatz verwenden. Der Zustellungsadressat war in diesem Fall der Rechtsanwalt.

Wichtig ist, dass der c/o-Zusatz nicht die Zustellungsmöglichkeiten verschleiert oder vortäuscht. Dies war bei der GmbH aber nicht so. Dementsprechend wies das OLG Hamm die Bedenken des Registergerichts als unbegründet zurück.

Sind Angaben in Ihrem Impressum fehlerhaft oder sind Sie unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar, müssen Sie mit einer Abmahnung und einem Bußgeld rechnen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Thema „Alles rund um Abmahnungen wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum“.

Zusammenfassend sollten Sie beachten, dass Sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich auch c/o-Zusätze bei der Angabe der Adresse verwenden dürfen. Aber Achtung: Hierdurch dürfen sie jedoch Zustellungen nicht verhindern oder erschweren. 

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, , M.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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