Ein weiteres Mal hat ein deutsches Gericht den Social-Media-Riesen zur Einhaltung inländischer Datenschutzrichtlinien verurteilt. Diesmal ging es um kostenlose Online-Games wie Scrabble, The Ville oder Diamond Dash. Wer hier auf „Spielen“ tippte, gab bisher zahlreiche Daten über Facebook an den Spielanbieter weiter. In einigen Fällen erteilte man der App sogar das Recht, im eigenen Profil zu posten.
Bezahlen Sie doch einfach mit Ihren Daten
Was kein Geld kostet, ist umsonst – in diesem Glauben dürften schon viele Internet-User das ein oder andere Spiel in Facebooks App-Zentrum ausprobiert haben. Der Hinweis, dass mit dem Starten des Spiels Informationen über den Nutzer weitergegeben werden, wird in der Regel ignoriert. Die wenigsten machen sich erst die Mühe, den angebotenen Link zu AGB und Datenschutzrichtlinien anzuklicken. Dabei wird im Kleingedruckten deutlich, dass die Games durchaus bezahlt werden: mit Informationen, Kontakten, Telefonnummern und Nutzungsgewohnheiten, die Facebook über seine Mitglieder abgespeichert hat. Bereits 2012 mahnte der Bundesverband der Verbraucherzentralen das Unternehmen in diesem Zusammenhang ab, unter anderem wegen Irreführung, Rechtsbruch und Ausnutzung der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern. Doch die Facebook Ireland Limited, der europäische Vertreter des US-Unternehmens, ignorierte die Forderung.
Verstoß gegen deutsches Wettbewerbsrecht
Schon 2013 vor dem Landgericht und jetzt vor dem Kammergericht argumentierten die Facebook-Anwälte, dass die Account-Inhaber sozialer Medien versierte Internet-Nutzer seien. Man müsse ihnen also zutrauen können, die Reichweite ihrer Entscheidungen erkennen zu können, wenn sie die Spiele anklickten. Die Richter sahen das anders. Die Präsentation der Spiele im App-Zentrum mache nicht deutlich, dass man durch die Teilnahme ein Geschäft mit Drittanbietern vollziehe. Die Bedingung, dass der App-Betreiber Spielstände oder Ähnliches im Profil des Spielers posten dürfe, sei sowieso unwirksam. Sie benachteilige den Spieler in unangemessener Weise.
Fazit
Mindestens ebenso wichtig wie die Entscheidung zu Präsentation und AGB in Facebooks App-Zentrum war die Aussage des Gerichts über die Zuständigkeit. Zum wiederholten Mal haben die Richter darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung eines Internetangebots in
Deutschland inländisches Recht zu gelten habe. Dies sei auch der Fall, wenn der Anbieter, wie im vorliegenden Fall, in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union sitze. Noch allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig. Facebook kann vor dem Bundesgerichtshof Revision einlegen.




