Falsche Kundenbewertungen finden sich im Netz zuhauf. Doch wann kann eigentlich der Betreiber eines Bewertungsportals für unwahre Behauptungen seiner Nutzer zur Verantwortung gezogen werden? Der Bundesgerichtshof hat hierzu im April eine Antwort geliefert.
Betreiber eines Bewertungsportals ändert Inhalt einer Bewertung
Ein User gab in einem Portal eine schlechte Bewertung über eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie ab. Der Nutzer war Patient in der Klinik und wurde an der Nasenscheidewand operiert. Ganze 36 Stunden nach der Operation und nach der Verlegung in ein anderes Krankenhaus trat bei dem Patienten eine Sepsis auf.
Er machte die Klinik dafür verantwortlich und ließ seinem Frust darüber in der Bewertung freien Lauf. Konkrete behauptete er, es sei bei (!) dem Standardeingriff zu der Komplikation gekommen. Besonders ließ er sich auch über das Personal aus. Angeblich sei nämlich das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe seinen Tod bedeutet habe. Diese Äußerungen in der Bewertung stimmten aber nicht.
Das Krankenhaus war mit der Bewertung nicht einverstanden und forderte den Betreiber des Bewertungsportals zur Löschung auf. Der Portalbetreiber löschte den Beitrag aber nicht. Er änderte, ohne dies mit dem Patienten abgesprochen zu haben, einfach den Text der Bewertung. Er fügte einen Zusatz in die Bewertung ein und strich einen anderen Satzteil. Ob das in Ordnung war, musste der Bundesgerichtshof klären.
Portalbetreiber hat sich Bewertung „zu eigen gemacht“
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. April 2017, Az. VI ZR 123/16) hat entschieden, dass sich der Portalbetreiber die Äußerungen des Patienten zu eigen gemacht hat, nämlich durch die Änderung der Bewertung. Deswegen war er für diese verantwortlich und haftete als sogenannter „Störer“.
Entscheidend war, dass das Portal die Bewertung inhaltlich überprüft und eigenmächtig (ohne Absprache mit dem Patienten) abgeändert hat. Er entschied also selbständig darüber, welcher Äußerungen er entfernt, beibehält oder nur abändert.
Praxis-Tipps:
1. Wir können Portalbetreiber nur unbedingt davon abraten, eigenmächtig Nutzerbewertungen zu ändern. Wichtig ist, dass die Betreiber rechtsverletzende Inhalte umgehend entfernen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangen.
2. Weitere nützliche Infos rund um die Verantwortlichkeit von Bewertungsportalen sowie zur Haftung für Nutzerinhalte und Kundenmeinungen finden Sie in folgendem Beitrag: https://www.e-recht24.de/artikel/haftunginhalte/6036-haftung-nutzerinhalte.html




