Die urheberrechtliche Zulässigkeit des sogenannten „Framings“ ist weiter umstritten. Aus diesem Grund hat der BGH jetzt eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen, um die Frage klären zu lassen. Dieser muss die sehr wichtige Frage klären, ob man für fremde Videos, die man einbindet, haften muss.
Die Zulässigkeit des Framings ist umstritten
Beim „Framing“ werden fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte, beispielsweise fremde Videos, in sozialen Netzwerken oder der eigenen Internetseite eingebettet. Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, welches Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt. Der Händler ließ einen zweiminütigen Werbefilm produzieren, der das Problem der Wasserverschmutzung thematisierte. In diesem Zusammenhang war das Unternehmen Alleinberechtigter am Film, d.h. die Nutzung des Videos war von seiner Erlaubnis abhängig. Im Laufe der Zeit musste der Händler feststellen, dass das Video auch über die Videoplattform „YouTube“ aufrufbar war. Nach eigenen Aussagen hatte er hierzu keine Einwilligung erteilt.
Nach weiteren Nachforschungen stellte sich heraus, dass die Verantwortlichen für das Einbetten zwei Handelsvertreter waren, die für einen Konkurrenten des Händlers tätig sind. Dabei ermöglichten die Handelsvertreter auf ihren eigenen Websites das Werbevideo abzurufen. Durch einen Klick wurde der Seitenbesucher aber nicht mit der Website des Händlers und Produzenten des Videos verbunden, sondern es wurde das Video von den Servern YouTubes abgerufen und auf den Seiten der Handelsvertreter abgespielt. Dabei blieben die Internetseiten der Vertreter geöffnet und umrahmten das Video (daher wird dieser Vorgang „Framing“ genannt). Der Händler sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen sein Urheberrecht und hielt das Einbetten des Videos für eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Er verlangt von den Handelsvertretern die Zahlung von Schadensersatz. Diese lehnte es ab, diesem Anliegen nachzukommen. Aufgrund dessen klagte das Unternehmen.
Das Landgericht München gab dem Händler recht und sprach ihm die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von jeweils 1000 €, insgesamt also 2000 € zu. Dagegen gingen die Handelsvertreter in Berufung. Das Oberlandesgericht hingegen hielt den Schadensersatzanspruch für unbegründet und argumentierte, dass „Framing“ keine öffentliche Zugänglichmachung darstelle, weil sich das eingebettete Werbevideo nicht in Zugriffsphäre der Handelsvertreter befände. Der Händler ging daraufhin in Revision, sodass der Bundesgerichtshof nun mit dem Fall beschäftigt war.
Auch der Bundesgerichtshof ist sich hinsichtlich des Problems unsicher
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12) war sich bei der Beantwortung der Rechtsfrage unsicher und legte sie aus diesem Grund dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung vor. Zwar sind die Richter der Argumentation des Oberlandesgerichts gefolgt, dass Framing grundsätzlich keine öffentliche Zugänglichmachung sei, da es allein dem Inhaber der fremden Internetseite vorbehalten sei, darüber zu bestimmen, ob das Video der Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Allerdings berücksichtigte der BGH auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft). Danach könnte es sich beim Framing um ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe handeln.
Da sich die Richter diesbezüglich aber unsicher waren, insbesondere weil die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend uneinheitlich ist, legten die Richter die Frage dem Europäischen Gericht vor. Die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Union sind nun mit der Frage betraut, ob es sich bei der Einbeziehung fremder Inhalte auf der eigenen Internetseite um eine öffentliche Wiedergabe gemäß der Richtlinie.
Fazit:
Auch der neue Beschluss des BGH löst die rechtliche Problematik des Framings nicht. Die Vorlage zeigt viel mehr, dass die streitige Frage alles andere als einfach zu beantworten ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie das europäische Gericht entscheiden wird. Sollten die Richter zum Ergebnis kommen, dass Framing ein Verwertungsrecht des Urhebers darstellt, könnte dies weitreichende Folgen u.a. für Nutzer sozialer Netzwerke wie beispielsweise Facebook haben. Die Nutzer müssten dann bei jeder Einbindung fremder Inhalte eine urheberrechtliche Abmahnung befürchten.
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