Wettbewerbsrechtlicher Streit um Pflichtangaben im Impressum
Dem Gerichtsverfahren lag ein wettbewerbsrechtlicher Streit zweier Luftbeförderungsanbieter zu Grunde. Hierbei wurde unter anderem darüber gestritten, ob die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend sei, da diese bei dem einen Anbieter fehlte. Zwar war in seinem Impressum die Postanschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angegeben, nicht jedoch die E-Mail-Adresse. Der andere Anbieter war der Ansicht, dass dies nicht den Pflichtangaben eines Impressums nach dem Telemediengesetz genüge.
Telemediengesetz sieht elektronische Kontaktmöglichkeit vor
Der Streit war daher nach dem Telemediengesetz (TMG) zu entscheiden. Der § 5 TMG legt hier die allgemeinen Informationspflichten fest. Das TMG richtet sich in § 5 I grundsätzlich an alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt Telemedien anbieten und verpflichtet sie, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Hier war der § 5 I Nr. 2 TMG entscheidend. Dieser sieht nämlich vor, dass unter anderem solche Angaben bereitgehalten werden müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Norm wird dabei sogar eindeutig Bezug genommen auf die „Adresse der elektronischen Post“. Der Anbieter, der keine E-Mail-Adresse angegeben hatte, war der Meinung, dass durch die Angabe der Fax- und Telefonnummer die Nutzer der Website eine gleichwertige Kontaktmöglichkeit erhalten hatten. Er stellte bei der Argumentation darauf ab, dass die Kontaktaufnahme ebenso schnell und unmittelbar erfolgen könne und daher keine gesonderte Angabe der E-Mail-Adresse nötig sei. Zudem wäre auch noch ein Kontaktformular eingebunden gewesen, das ebenfalls eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichte. Er war außerdem der Ansicht, dass durch die unüberschaubare Vielzahl der Webseitennutzer eine Flut an E-Mails und auch Spam zu erwarten sei, wenn die E-Mail-Adresse direkt im Impressum angegeben werden würde.
Gericht betont Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum
Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 07.05.2013 5 U 32/12) und betonte, dass insbesondere ein Kontaktformular und eine E-Mail-Adresse nicht vergleichbar wären und deswegen keine gleichwertige Kontaktmöglichkeit darstellen würden. Das Kammergericht folgte damit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts. Auch dieses hatte bereits die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 I Nr. 2 TMG begründet. Wenn in der Vorschrift von „Adresse der elektronischen Post“ die Rede sei, verbiete sich eine anderweitige Auslegung. Dass auch die Bereitstellung eines Kontaktformulars nicht ausreichend sei, begründete das Gericht mit den Eigenheiten solcher Formulare. Zum einen müssten sich die Nutzer häufig in vorgegebene Kategorien, Zeichenanzahl usw. zwängen lassen und hätten außerdem nicht wie bei einer E-Mail automatisch die Möglichkeit, die gesendete Nachricht zu dokumentieren und archivieren. Aus diesen Gründen sei keine Vergleichbarkeit gegeben.
Fazit:
Websitebetreiber müssen stets die Impressumpflicht in all ihren Ausformungen beachten um wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und Abmahnungen zu entgehen. Insbesondere die Pflichtangaben dürfen dabei nicht fehlerhaft sein oder weggelassen werden.
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Danke und viele Grüße,
Ulrike
Im umgekehrten Fall könnte er Dir bei Beantwortung einer Mail die Beratungskosten auch in Rechnung stellen. Der Arzt muss Dir nur Leitungen erbringen die entweder von der Kasse oder Dir bezahlt werden.