Auf vielen Webseiten finden sich so genannte Disclaimer. In diesen Disclaimern finden sich aber häufig unsinnige oder sogar unzulässige Klauseln. Aktuell hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel (... keine Garantie für Aktualität.... ) in einem Disclaimer zu Abmahnungen führen kann.
Online-Händler verwendete Disclaimer für seine Webseite
Ausgangspunkt des vorliegenden Falles war die Webseite eines Online-Händlers. Er verwendete unter der Rubrik „Rechtliche Hinweise“ einen Disclaimer der besagte, dass er keine Garantie für die Aktualität und die Vollständigkeit der Inhalte auf seiner Webseite übernehmen könne.Konkret geht es um folgende Formulierung:
Rechtliche Hinweise
Diese Website wird regelmäßig gewartet, dennoch können wir keine Garantie für die Aktualität und Vollständigkeit der Seite übernehmen.
Ein konkurrierender Anbieter hielt diesen Hinweis für unzulässig und mahnte den Händler daher ab. Er stützte sich darauf, dass der Haftungsausschluss viel zu weit formuliert sei und zudem nicht erkennbar sei, bezüglich welcher Inhalte der Ausschluss gelten sollte.
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Disclaimer stellte unlautere Geschäftshandlung dar
Erstinstanzlich war für den Fall das LG Hamburg zuständig (Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12). Hier hatte der Konkurrent jedoch keinen Erfolg im Hinblick auf die beanstandete Disclaimer-Klausel. Da sich der Händler mit der Entscheidung nicht zufrieden geben wolle, wandte er sich an das OLG Hamburg, das den Fall dann entschieden hat (Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12). Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied anders als das Landgericht und erblickte in der verwendeten Disclaimer-Klausel eine unzulässige AGB-Klausel. Daher war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet und die Klausel darf nunmehr nicht weiter verwendet werden.
Die Richter am OLG begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine so weite Formulierung jegliche Verbindlichkeit des Angebots vermissen lasse. Zudem sei die Positionierung des Haftungsausschlusses problematisch. Ein Kunde würde dem Disclaimer ähnlich wie den AGB viel Bedeutung beimessen, was durch die Überschrift „Rechtliche Hinweise“ noch verstärkt würde. Der Kunde würde die Regelung daher als verbindlich betrachten und nicht als bloßen Hinweis verstehen. Der Verbraucher könne zudem nicht herausfinden, ob der Haftungsausschluss auch auf die Aktualität und Vollständigkeit der Kerninhalte und Preisangaben bezogen ist. Durch die Verwendung des Wortes „Garantie“ werde der Eindruck der rechtlichen Verbindlichkeit auch zusätzlich verstärkt. Die Richter stellten daher fest, dass ein Händler, der seine kommerzielle Webseite mit einem solchen Haftungsausschluss versieht, wettbewerbswidrig handelt.
WICHTIG: Die Formulierung aus dem Disclaimer ist nicht generell unzulässig. Die Besonderheit lag darin, dass es sich hier um einen Onlineshop handelte. Shopbetreiber und Dienstleister sollten derartige Klauseln deshalb von Ihrer Website entfernen. Bei Webseiten, auf denen keine Waren oder Leistungen zum Verkauf angeboten oder beworben werden, dürften diese Klauseln unkritisch sein.
Fazit:
Die Verwendung von missverständlichen Bestimmungen in Disclaimern kann abgemahnt werden. Bereits in der Vergangenheit wurden Formulierungen wie die so genannten "Anti-Abmahnklauseln" in Disclaimern von Gerichten für unzulässig erklärt. Andere immer wieder zu findende Formulierungen wie der "LG Hamburg Disclaimer" sind zumindest unsinnig.
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