Viele Internetanbieter versuchen die Kunden mit schnellen Internetgeschwindigkeiten zu locken. Doch stimmen die Angaben in der Werbung auch immer? Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. scheint das nicht immer der Fall zu sein…
Internetanbieter wirbt mit Internetgeschwindigkeit „von bis zu 100 MBit/s“
Ein Internetanbieter warb in einer Anzeige für sein Angebot. In der Werbung hieß es:
„Nur im Netz von (…) surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 MBit/s“
Die Sache hatte nur einen Haken: In einem Sternchen-Hinweis wies der Anbieter auf die Einschränkung des Angebots hin. Dort hieß es, die Bandbreite von bis zu 100 MBit/s sei „in immer mehr Ausbauregionen verfügbar“.
Wohnten Kunden in Gebieten, in denen das Netz noch nicht gut ausgebaut war, konnten sie die angegebene Geschwindigkeit nicht erreichen. Im Durchschnitt lag die Internetgeschwindigkeit bei nur 45 MBit/s. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht verurteilte den Anbieter. Es begründete das Urteil damit, die Werbung mit den Spitzenwerten täusche die Kunden. In der Berufung musste nun das Oberlandesgericht eine Entscheidung treffen.
Kunden erwarten auch hohe Mittelwerte
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 7. Mai 2015, Az. 6 U 79/14) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Bei der Werbung mit Spitzenwerten („von bis zu …“) erwarten die Kunden auch im Mittel hohe Internetgeschwindigkeiten. Die Mittelwerte spielen für sie bei der Auswahl eines Angebots eine größere Rolle als die Spitzwerte. Sie verstehen die Werbung so, dass sie auch im Durchschnitt eine schnelle Geschwindigkeit erwarten können. In dieser Erwartung werden sie enttäuscht. Die Durchschnittsgeschwindigkeit lag bei nur 45 MBit/s. Dieser Wert ist von dem Spitzenwert so weit entfernt, dass die Kunden nicht damit rechnen, dass nur diese Geschwindigkeit im Durchschnitt erreicht wird.
Der Anbieter brachte vor, es sei nicht möglich, einen Durchschnittswert zu errechnen. Das überzeugte das Gericht nicht. Internetanbieter dürfen grundsätzlich nur dann mit Maximalgeschwindigkeiten werben, wenn sie in der Lage sind, die Kunden über die annähernden Mittelwerte zu informieren oder den Kunden weitere aufklärende Hinweise geben.
Fazit:
Die Werbung mit Maximalwerten bei der Internetgeschwindigkeit hat ihre Tücken. Kunden gehen bei den angegebenen Spitzenwerten davon aus, dass sie auch im Durchschnitt eine schnelle Geschwindigkeit erreichen. Der Mittelwert darf nicht gravierend von dem Maximalwert abweichen, sofern Anbieter die Kunden nicht über diesen Umstand aufklären.
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