Das weltberühmte Berliner Hotel Adlon muss seinen Namen nicht mit Wasserhähnen und Thermostaten eines deutschen Herstellers teilen. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Gericht der Europäischen Union entschieden: Die eingetragene Marke der Luxus-Unterkunft könnte Schaden nehmen, wenn sie gleichzeitig für Sanitärprodukte genützt würde.
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EUIPO lehnt Markenanmeldung ab
Schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts steht der Name „ADLON“ für Hotellerie der Extraklasse. 2005 ließ sich die Adlon Brand GmbH den Schriftzug als Unionsmarke eintragen, und zwar in erster Linie für Dienstleistungen im Hotel- und Gastgewerbe. Sieben Jahre später sollte das Wortzeichen erneut beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO) angemeldet werden. Antragsteller war die Kludi GmbH, ein Produzent von Küchen- und Bad-Armaturen aus dem Sauerland. Weil Adlon Brand Widerspruch einlegte, stritt man zunächst beim EUIPO. Das lehnte den Eintrag der neuen Marke schließlich ab. Kludi wehrte sich vor dem Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG) gegen die Entscheidung.
Weltruhm angezweifelt
Die Kläger argumentierten, Adlon Brand habe die Bekanntheit seiner Marke nicht ausreichend belegen können. Es gebe kaum Nachweise darüber, dass der Inhaber das Wortzeichen selbst genutzt oder anderen die Verwendung gestattet habe. Davon abgesehen entstehe ja kein Schaden, wenn der Name auch für Sanitärprodukte genutzt würde. Die Entscheidung des EUIPO müsse deshalb aufgehoben werden.
Edler Name bringt mehr Umsatz
Das EuG allerdings entschied anders. Wie oft die Marke von anderen oder dem Inhaber selbst benutzt werde, spiele keine Rolle. Wichtig sei, dass sie einem erheblichen Teil des Publikums bekannt sei. Daran aber bestand für das Gericht kein Zweifel. Auch der Bad-Produzent habe doch offensichtlich von Ruf und Ansehen des Namens profitieren wollen. Durch die Verknüpfung mit dem legendären Hotel und seinem nostalgischen Einrichtungsstil fänden die Kludi-Produkte zweifellos mehr Beachtung. Damit schaffe sich der Sanitär-Hersteller einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.
Fazit
Dürfte Kludi den Namen Adlon für seine Sanitärprodukte nutzen, wäre von einer unlauteren Ausnutzung der alten Marke auszugehen, so die Richter. Denn zwischen dem Ruf des Luxus-Hotels und den „Adlon“ genannten Produkten fürs Badezimmer würden Verbraucher wahrscheinlich eine Verbindung ziehen. Genau das aber sollte durch die Eintragung als Unionsmarke verhindert werden.
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