Der spannende Markenrechtsstreit um die Marke „Black Friday“ geht weiter. Nun hat das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erlassen – gegen die Black Friday GmbH und die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd.
Black-friday.de wehrt sich gegen Abmahnungen aus der Marke „Black Friday“
Bereits vergangene Woche haben wir Online-Shops und Händler darauf hingewiesen, im Rahmen der jährlichen Schnäppchenjagd zum Black Friday eben diese Bezeichnung im Kontext mit Werbung besser zu vermeiden.
Die Marke ist noch immer beim DPMA eingetragen und geschützt, Inhaber und Lizenznehmer der Marke sind die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd., vertreten durch die deutsche Kanzlei Hogertz LLP. Bei unerlaubter Nutzung können teure Abmahnungen drohen.
Bereits im vergangenen Jahr mahnte die Kanzlei andere Wettbewerber ab, die Angebote und Anzeigen auf der Plattform black-friday.de schalteten. Das ging so weit, dass die Markeninhaber sogar die Löschung diverser Web- und Social Media Auftritte und Apps der Plattform veranlassten.
Sowohl die Vorgehensweise der Black Friday GmbH, der Super Union Holdings Ltd. und der Kanzlei Hogertz LLP als auch die Übertragung der Markenrechte an „Black Friday“ betrachten viele Juristen und Wettbewerber skeptisch, zumal die neuen Markenrechtsinhaber in Hong Kong sitzen und die Strukturen hinter der Holding und der GmbH eher undurchsichtig sind.
Einstweilige Verfügung noch in Zustellung
Auf Antrag von Black-Friday.de hat das Landgericht Düsseldorf nun eine einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd. erlassen. Mit der Verfügung wird es den beiden Unternehmen untersagt,
Anzeige
gegenüber Kunden von Black-Friday.de schriftlich und/oder mündlich zu behaupten,
a) die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in ihrer Werbung und/oder
b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de,
würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) darstellen.
sowie
gegenüber Dritten, die auf die Plattform www.black-friday.de Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen, zu behaupten, das Setzen von Hyperlinks stelle eine Verletzung der eingetragenen deutschen Wortmarke „Black Friday“ dar.
Die einstweilige Verfügung befindet sich nach Angaben von black-friday.de allerdings noch in Zustellung. Die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd. können Widerspruch gegen die Verfügung einlegen.
Die Bekanntgabe der einstweiligen Verfügung sowie alle weiteren Informationen zum Markenrechtsstreit finden Sie hier: https://www.black-friday.de/black-friday-de-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-black-friday-gmbh-und-super-union-holdings-ltd
Fazit
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Händlern und Online-Shops, die Nutzung des Zeichens „Black Friday“ in Werbung und Marketing erst einmal sein zu lassen, bis sich der Fall endgültig geklärt hat. Es laufen noch mehrere Löschungsverfahren gegen die Marke. Weitere Informationen finden dazu finden Sie in unserem Beitrag von Rechtsanwalt Sören Siebert: https://www.e-recht24.de/news/marketing-seo/10289-abmahnung-werbung-black-friday.html
Anzeige





