Einfach mal reinschnuppern und sehen, ob sich per Internet der Mann oder die Frau fürs Leben finden lassen: Mit einem Gratis-Account in einer Singlebörse gehen Verbraucher doch eigentlich noch keine Verpflichtungen ein. Oder etwa doch? Das Oberlandesgericht München entschied: Der Abschluss einer kostenlosen Mitgliedschaft erlaubt dem Anbieter zumindest die Zusendung bestimmter Werbung.
Ungebetene Mails informieren über kostenpflichtigen Account
Zum ersten Mal trafen sich die Vertreter eines Verbraucherschutzverbandes und einer großen Partnerschaftsbörse 2017 vor dem Landgericht München. Unter anderem ging es darum, dass ein Kunde sich von den Mails des Portals belästigt fühlte. Der Mann hatte sich bei LoveScout24 zunächst nur als kostenloser Nutzer registriert, um so die Fotos anderer Mitglieder ansehen zu können. Dazu waren Geburtsdatum und Mail-Adresse abgefragt worden. Was der Kunde seiner Meinung nach nicht erteilt hatte: eine Zustimmung zu elektronischer Post, mit der er von den Vorteilen einer kostenpflichtigen Vollmitgliedschaft überzeugt werden sollte.
OLG: Kein unzulässiger Verstoß gegen das UWG
In der Verhandlung vor dem Landgericht (Az. 37 O 1987/17) und der Revision vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29 U 2799/17) wollten die Verbraucherschützer das Zusenden der LoveScout-Mails verbieten lassen. Doch die Richter wiesen die Klage ab. Zwar habe die Singlebörse die Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versandt. Eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei darin jedoch nicht zu sehen.
E-Mail als Gegenleistung für Nutzungsmöglichkeiten
Das Oberlandesgericht legte dar, dass der Abschluss der kostenlosen Mitgliedschaft bei LoveScout24 als Austauschvertrag im Sinne des UWG zu sehen sei. Der Nutzen für das Portal liege dabei auf der Hand: Es werde mit einem weiteren Teilnehmer attraktiver für andere Kunden und erhalte außerdem noch die E-Mail-Adresse des Interessenten. Auch der allerdings profitiere von dem Account. Denn durch die Möglichkeit, die Fotos anderer Mitglieder anzusehen, könne er bei der Partnersuche zumindest einen Schritt weiter kommen.
Ausnahmeregelung: Ähnliche Ware wie die bereits gekaufte
Entscheidend war für das OLG aber auch der Inhalt der Mails. Die beworbene Dienstleistung (also die kostenpflichtige Mitgliedschaft) erfülle denselben Zweck, wie das bereits erworbene Produkt (nämlich der Gratis-Account). Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist die Nutzung eines Kundenkontakts zur Werbung für eine ähnliche Ware aber als zumutbar anzusehen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn der Empfänger in jeder Mail darauf hingewiesen wird, wo und wie er derartigen Informationen für die Zukunft widersprechen kann.
Fazit
Grundsätzlich hat Werbung ohne Zustimmung des Empfängers auch weiterhin zu unterbleiben. Einen Sonderfall im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat der Fall des Partnerportals aber deutlich gemacht: Hat ein Kunde bereits ein Produkt oder eine Dienstleistung gekauft, darf der Anbieter die zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse nutzen, um für einen ähnlichen Artikel zu werben. Auch hier muss der Käufer aber die Möglichkeit haben, einer derartigen Nutzung seiner Daten zu widersprechen.
Anzeige




