Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Verbraucher vor geschäftlichen Handlungen, die grundsätzlich geeignet sind, ihn spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese Weise sind Gewerbetreibende verpflichtet, bei der Gestaltung von Werbeanzeigen dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen zukommen zu lassen, die er für die Kaufentscheidung benötigt.
Was war geschehen?
In einem aktuellen Fall handelte es sich bei den streitgegenständlichen Parteien um Online Händler für Nassrasierer. Einer der Händler warb in einem TV-Werbespot mit dem Testergebnis „Gut – Note 2,2“ der Stiftung Warentest, allerdings nur mit der Information, dass im Test 42 Nassrasierer teilnahmen. Im direkten Vergleich zum Rasierer der Beklagten wurden im Rahmen des Tests jedoch nur 15 typengleiche Rasierer getestet, wobei derjenige der Beklagten den Platz 6 belegte.
Die klagende Händlerin sah in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß, da dem Verbraucher auf diese Weise wesentliche Informationen vorenthalten werden. Die Rasierer der Klägerin wurden selbst größtenteils mit der Note „Sehr gut“ bewertet. Nach ihrer Ansicht müsse die Beklagte mitteilen, auf welchem Rang sie im Gesamtfeld gelandet sei.
Entscheidung des Gerichts
Der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt sah die Klage der Händlerin in seiner Entscheidung von Mitte Januar (Beschluss vom 13.01.2011 – Az.: 6 W 177/10) als begründet an. Wird nur mit dem Testergebnis und der Anzahl der im Test untersuchten Nassrasierer geworben, so gehe der objektive Verbraucher davon aus, dass das Produkt relativ gut abgeschlossen habe. Dem Verbraucher werde damit suggeriert, dass der Nassrasierer ein tolles Ergebnis erzielt habe.
Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist es jedoch als irreführend und damit als wettbewerbswidrig gem. § 5a UWG anzusehen, wenn es unterlassen wird, dem Kunden anzuzeigen, dass von den 42 getesteten Nassrasierern nur 15 im direkten Vergleich getestet wurden. Dem Kunden müsse ermöglicht werden, sich einen realistischen Eindruck von den Testergebnissen zu machen. Dies sei ihm jedoch nur dann möglich, wenn er den Rang des beworbenen Produktes im Gesamtfeld der Qualitätsbeurteilung kennt. Dies gelte umso mehr, als die Produkte der Konkurrenz und insbesondere der Klägerin eine bessere Bewertung erhalten haben.
Fazit
Wer mit Testergebnissen von eigenen Produkten werben möchte, ist verpflichtet aufzuzeigen, welchen Rang das Produkt in dem jeweiligen Test einnimmt, da es sich dabei um eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG handele. Das OLG Frankfurt befindet sich mit seiner Entscheidung damit auf einer Linie mit dem Urteil des BGH („Test gut“ – Urteil vom 11.03.1982 – Az.: I ZR 71/80). Der Werbende müsse daher immer über die Anzahl besserer Testergebnisse aufklären, da seine Werbung sonst als irreführend anzusehen sei.
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