Vergleichende Werbung ist nach dem Wettbewerbsrecht nur in Grenzen erlaubt. Gerade bei eBay finden Sie aber häufig Beschreibungen "Wie Rolex" usw. Das LG München hat jetzt entschieden, ob ein Händler auf eBay den Namen eines Konkurrenzproduktes in der Werbung nennen durfte.

eBay-Händler verwendet in seiner Werbung Produktnamen eines Konkurrenten
Eine Händlerin verkaufte auf eBay Antifalten-Gesichtspads und warb in der Angebotszeile mit den Worten „Keine XYZ.“. Bei „XYZ.“ handelte es sich um die Marke einer Konkurrentin der Händlerin. Die Mitbewerberin war von der Verwendung ihres Produktnamens nicht begeistert und sprach eine Abmahnung aus. Sie war der Ansicht, die Händlerin beute den guten Ruf des Produkts aus, um Kunden anzulocken. Der Fall landete vor Gericht. Die Mitbewerberin verlangte Schadensersatz und die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Kosten. Das Landgericht München I hat den Fall im Mai entschieden.
LG München: Händlerin beutete Ruf der Konkurrentin nicht aus
Das Landgericht München I (Urteil vom 6. Mai 2016, Az. 17 HK O 21868/15) entschied zugunsten der abgemahnten ebay-Händlerin. Sie nutzte den Ruf des Konkurrenzprodukts nicht unzulässig aus. Für Händler gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz „UWG“), dass sie den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen dürfen.
Dafür reicht die Verwendung des Produktnamens allein in der Angebotszeile nicht aus. Eine Rufbeeinträchtigung setzt voraus, dass das Konkurrenzprodukt ungünstig dargestellt wird. Die Darstellung muss potentielle Kunden zu der Schlussfolgerung verleiten, das Konkurrenzprodukt habe keine besondere Qualität oder sei nur eines von vielen Massenprodukten.
Auch eine Rufausbeutung lag nicht vor. Händler beuten den guten Ruf nur dann aus, wenn sie den Ruf des Konkurrenzprodukts (z.B. dessen Exklusivität) auf ihr eigenes übertragen (sogenannter Imagetransfer). Hieran fehlte es, weil sich die Händlerin durch die Verwendung des Kürzels „Keine Fr.“ deutlich von der Konkurrentin abgrenzte. Außerdem hatte die Mitbewerberin im Prozess nicht vorgetragen, worauf der vermeintlich gute Ruf ihrer Produkte beruht, also welches Ansehen diese bei den Kunden haben.
Fazit:
1. Das Besondere an dem Fall war, dass die Händlerin sich durch die Verwendung der Worte „Kein XYZ.“ von den Konkurrenzprodukten abgrenzen wollte und eine Rufausbeutung in diesem Fall ausschied.
2. Vorsichtig sollten Händler sein, wenn fremde Marken bewusst eingesetzt werden, um potentielle Kunden zu ihren Angeboten zu lotsen ("Wie Rolex").





