Für einen Käufer einer Ware im Internet ist neben der eigentlichen Kaufsache vor allem entscheidend, von welchem Händler er die Ware kauft. Anders als gegenüber einem privaten Verkäufer hat ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer im Fernabsatz viele weitergehende Rechte.

Was war geschehen?
Im streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 180.000km in einer Online Gebrauchtwagen-Börse entdeckt und diesen gekauft. Verkäufer des Kfz war ein als „gewerblicher Autohandel“ bezeichneter Händler.
Nach einer Probefahrt wurde der Vertrag wenige Tage als „Privatkauf“ geschlossen und sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen. Als Letzterer kurze Zeit später feststellte, dass das Kfz in Wahrheit in etwa die doppelte Laufleistung besaß, trat er vom Kaufvertrag zurück und begehrte auf dem Rechtsweg die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Halle hatte Mitte Februar über den vorliegenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 17.03.2011 – Az.: 93 C 230/10) und gab dem Verbraucher Recht. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich gerade nicht um einen Kaufvertrag unter Privatleuten. Der Verkäufer hat sich in seiner Online Anzeige auf dem Gebrauchtwagen Portal selbst als „gewerblicher Autohandel“ und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bezeichnet. Folglich hat er dem Käufer alle fernabsatzrechtlichen Rechte zuzugestehen, die der Gesetzgeber im Verhältnis Verbraucher Unternehmer angedacht hat.
Auch die ausdrücklich falsch angegebene Laufleistung des Pkws ist nach Ansicht der Richter des AG Halle Teil des Vertrags zwischen den Parteien geworden, da es sich dabei um einen wertbildenden Faktor handelt, der für Käufer eines gebrauchten Kfz besonders wichtig ist. Der Käufer durfte sich daher auf die Angaben im Online Inserat verlassen.
Fazit
Verbraucher als Käufer sind im Internet besonders gut geschützt, da sie in der Regel die Ware nicht genau vor dem Kauf inspizieren können. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt.





