Die Debatte um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat neuen Zündstoff bekommen. Vor einem Jahr hatte das Landgericht Tübingen Zwangsvollstreckungsverfahren wegen nicht gezahlter Beiträge ausgesetzt. Die Zweifel der dortigen Richter am Rundfunkbeitrag teilte der Europäische Gerichtshof allerdings nicht. Er erklärte jetzt die deutsche Gesetzgebung für rechtmäßig.
Zahlungsverweigerer klagen gegen Sender
Monatelang hatten mehrere Männer und Frauen in Baden-Württemberg sich geweigert, die vorgeschriebenen Gelder an den Beitragsservice abzuführen. Als der SWR daraufhin mit der Zwangsvollstreckung drohte, ging die Sache vor Gericht. Das LG Tübingen (Az. 5 T 246/17) äußerte Zweifel an der seit 2013 gültigen Regelung. Es bat Luxemburg um eine europarechtliche Einordnung. Dabei standen vor allem zwei Fragen im Mittelpunkt: Hätte das neue Gesetz überhaupt ohne Zustimmung der EU in Kraft treten dürfen? Und: Ist es rechtens, dass deutsche Sendeanstalten ohne Mitwirkung eines Gerichts Vollstreckungstitel schaffen?
EuGH: Ob „Gebühr“ oder „Beitrag“ – das Ergebnis bleibt gleich
Noch 2012 mussten Personen nur dann zahlen, wenn sie mit einem oder mehreren Geräten die öffentlich-rechtlichen Programme empfangen konnten. Inzwischen besteht für jeden Haushalt eine Zahlungspflicht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass dank Internet und Smartphone immer eine Empfangsmöglichkeit gegeben ist. Eine unerlaubte Beihilfe für die öffentlich-rechtlichen Sender sah der EuGH (Az. C-492/17) dennoch nicht. Mit der Änderung habe man das System vereinfacht und gleichzeitig technische Neuerungen berücksichtigt, so die Richter. Die Höhe der Einnahmen für ARD, ZDF und Deutschlandradio sei aber vergleichbar. 2013 habe somit keine „erhebliche Umgestaltung“ gebracht, der die Europäische Kommission hätte zustimmen müssen.
Urteil bringt Rechtssicherheit
Auch die Sonderrechte von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Umgang mit säumigen Zahlern hat der EuGH bestätigt. Die Sendeanstalten dürfen also auch weiterhin selbst ausstehende Forderungen eintreiben. Man habe diesen Aspekt des öffentlich-rechtlichen Systems bereits im Zusammenhang mit der Finanzierung im Jahr 2007 geprüft. Seitdem habe sich nichts geändert: Besondere Befugnisse bis hin zur Zwangsvollstreckung seien durch den öffentlichen Auftrag der Sender gerechtfertigt.
Fazit
Mit dem Urteil des EuGH sind die rechtlichen Schritte für Verweigerer der Rundfunkgebühr ausgeschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Finanzierungsmodell bereits im Sommer für rechtmäßig erklärt. Dass die Kritiker nun verstummen, ist allerdings nicht zu erwarten.
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