Zwei Apothekerinnen in Coesfeld verschenkten Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken, wenn Kunden ein Rezept einlösten. Die zuständige Apothekenkammer Westfalen-Lippe fand das rechtswidrig. Das verstoße gegen die Preisbindung, so der Vorwurf. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied jetzt: Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln keine Geschenke machen. Was spricht aus Sicht der Richter dagegen?
Warum fand die Apothekenkammer kostenlose Beigaben rechtswidrig?
Die Apothekenkammer verwies darauf, dass die Berufsordnung es verbiete, preisgebundene Arzneimittel zusammen mit Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an Kunden abzugeben. Sie verbot den beiden Apothekerinnen daher per Ordnungsverfügung, weiter die Gutscheine herauszugeben. Das wollten die Apothekerinnen nicht hinnehmen. Sie reichten Klage ein.
So entschied das BVerwG über kostenlose Beigaben
Apotheken in Deutschland dürfen ihre Kunden nicht mit kostenlosen Beigaben locken, wenn diese verschreibungspflichtige Arzneimittel einlösen (Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 20.18). Damit wies das BVerwG die Klage der Apothekerinnen zurück. Gutscheine verstoßen gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung aus § 78 des Arzneimittelgesetzes. Das gibt vor: Insbesondere verschreibungspflichtige Medikamente müssen einen einheitlichen Apothekenabgabepreis haben.
Warum dürfen Apotheken im EU-Ausland Geschenke machen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2016 entschieden: Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland schränkt den freien Warenverkehr unzulässig ein (Urteil vom 19.10.2016, Az. C-148/15). Das Urteil betraf unmittelbar jedoch nur ausländische Internet-Apotheken wie DocMorris. Das heißt: Das deutsche Arzneimittelrecht ist nicht mehr auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Ausländische Apotheken dürfen daher auch beim Versand nach Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren.
Trotzdem ist die Preisbindung für deutsche Apotheken nicht unverhältnismäßig, so die Einschätzung des BVerwG. Denn: Ausländische Versandapotheken haben nur einen kleinen Marktanteil. Die Richter verwiesen darauf, dass die Preisbindung einem vernünftigen Zweck des Gemeinwohls dient. Sie verhindert einen Preiswettbewerb zwischen inländischen Apotheken. Das stellt eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher – so wie vom Gesetzgeber gewollt. Und: Die Berufsausübungsfreiheit der Apotheken wird so nicht verletzt.
Fazit
Im Juni 2019 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem ähnlichen Ergebnis. Er stellte fest, dass zwei Apothekeninhaber ihren Kunden keine Brötchen-Gutscheine aushändigen dürfen.
Anzeige




