Es hätte eine Reise rund um die Welt werden sollen. Aufgrund der Pandemie allerdings musste die letzte Etappe ausfallen. Zwei Lehrer aus Nordrhein-Westfalen beantragten deshalb im April 2020, das gemeinsame Sabbatjahr vorzeitig zu beenden. Doch das Oberverwaltungsgericht entschied: Ebenso wie andere Bürger müssen die beiden Beamten mit den Einschränkungen durch Corona klarkommen.
Ungeplanter Reise-Stopp Down Under
Auf ihrer Station in Australien stand für das Lehrerpaar aus Köln fest, dass die Covid-19-Einschränkungen ihre weiteren Reisepläne durchkreuzen würden. Dann doch lieber gleich zurück an die Schule, mögen die beiden gedacht haben, anstatt wertvolle freie Zeit zu verschenken. Doch ihre beiden Eilanträge auf Beendigung des Freistellungsjahres wurden von den zuständigen Verwaltungsgerichten abgelehnt (VG Düsseldorf Az. 2 L 901/20 und VG Gelsenkirchen Az. 1 L 623/20). Begründung: Ein solcher Schritt sei nach dem Landesbeamtenrecht nur in einem besonderen Härtefall möglich.
„Sabbatical durch Pandemie entwertet“
Dabei hatten die Pädagogen zahlreiche Gründe genannt, die eine Fortsetzung des Langzeiturlaubs aus ihrer Sicht unzumutbar machten. Nicht nur, dass die geplante Weltreise vorzeitig abgebrochen worden sei. Aufgrund der Kontakt- und Freizeitbeschränkungen könnten die restlichen Wochen auch nicht für das Zusammensein mit Freunden und Familie genutzt werden. Darüber hinaus hätten sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden geändert: Die Mieter, die aktuell in ihrer Eigentumswohnung lebten, könnten wegen Kurzarbeit nicht zahlen. Eine Kündigung sei aber aufgrund der Corona-Regelung nicht möglich. Doch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Az. 6 B 925/20 und Az. 6 B 957/20) bestätigte die Entscheidungen der ersten Instanz.
Kein Härtefall
Zwar sähen die entsprechenden Regelungen den Abbruch eines Sabbatjahres bei einer existenziellen finanziellen Notlage vor. Die allerdings sei hier nicht zu erkennen, zumal die Lehrer keinerlei Belege zur Verfügung gestellt hätten. Auch seien die Reise- und Kontaktbeschränkungen zumindest teilweise wieder aufgehoben worden. Davon abgesehen handele es sich bei einem sogenannten Sabbatical nicht um eine zweckgebundene Freistellungsphase. Für die Ausgestaltung der Zeit seien die beiden Beamten selbst verantwortlich.
Fazit
Eine geplatzte Weltreise ist kein Grund für zwei Lehrer, ein Sabbatjahr vorzeitig abzubrechen. Daran hat das Oberverwaltungsgericht NRW keinen Zweifel gelassen. Wie allen anderen Bürgern auch sei es den verbeamteten Lehrkräften zuzumuten, ihre privaten Lebensverhältnisse an die Einschränkungen der Corona-Pandemie anzupassen. Privilegien für Dozenten in Freistellungsphasen könne es nicht geben.
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