Aktueller Stand Mobile Arbeit-Gesetz

Mobile Arbeit Gesetz: Erhalten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mobile Arbeit-Gesetz soll das Recht von Arbeitnehmern auf Homeoffice regeln, ist aber noch nicht beschlossen.
  • Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Kann der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe nennen, soll nach dem Entwurf ein Rechtsanspruch auf Homeoffice gelten.

Worum geht's?

Bereits im Sommer 2020 arbeiteten 36 Prozent der Angestellten in Deutschland im Homeoffice. Aufgrund der Corona-Pandemie waren Arbeitgeber bis Ende Juni des letzten Jahres sogar dazu verpflichtet, ihren Angestellten Homeoffice anzubieten. Damit Beschäftigte auch nach Ende der Pandemie verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen für Homeoffice haben, legte Arbeitsminister Heil am 14. Januar 2021 seinen zweiten Entwurf für das Mobile Arbeit Gesetz vor. Was sagt das Gesetz? Und wie sah der erste Referentenentwurf für das Mobile Arbeit Gesetz aus?

 

Was ist mobiles Arbeiten?

Mobiles Arbeiten bedeutet, dass Mitarbeiter keinen dauerhaften Arbeitsplatz vor Ort beim Unternehmen nutzen, sondern ihre Aufgaben ortsunabhängig erledigen. Das kann beispielsweise im eigenen Zuhause, in einem Coworking-Space oder an einem beliebigen anderen Ort sein.

Was sagt das Mobile Arbeit Gesetz?

Das Gesetz für mobile Arbeit sieht vor, dass Arbeitgeber künftig mit Beschäftigen, die mobil arbeiten wollen, die Möglichkeit erörtern müssen. Sie sollen das Ziel haben, eine Vereinbarung zu treffen. Arbeitnehmer müssen ihren Wunsch auf Homeoffice mindestens drei Monate vor Beginn in Textform mitteilen. Dabei sollen sie Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit aufführen.

Wollen Arbeitgeber den Wunsch nach mobiler Arbeit ablehnen, müssen sie das spätestens drei Monate nach der Anfrage vornehmen. Und: Sie müssen begründen, warum sie das Homeoffice ablehnen. Arbeitnehmer dürfen dann frühstens nach vier Monaten einen neuen Antrag stellen.

Versäumen Arbeitgeber eine Ablehnung des mobilen Arbeitens, gilt die Homeoffice-Regelung automatisch für 6 Monate so, wie Arbeitnehmer es schriftlich beantragt haben. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber den Wunsch auf mobiles Arbeiten überhaupt nicht erörtern.

Der Gesetzesentwurf für mobiles Arbeiten definiert mobile Arbeit so: Ein Arbeitnehmer arbeitet dann mobil, wenn er seine Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb des Betriebs erbringt. Dabei können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vereinbarung treffen, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort selbst wählt, spontan den Arbeitsort wechseln kann oder es einen bestimmten Arbeitsort für das Homeoffice gibt. Tarifvertrags- und Betriebsparteien können zusätzlich eigene Regelungen finden. Das Mobile Arbeit Gesetz soll nur für regelmäßige mobile Arbeit gelten – und nicht nur anlassbezogen sein.

Wie sah der erste Gesetzesentwurf für mobiles Arbeiten aus?

Arbeitsminister Heil legte bereits am 05. Oktober 2020 einen Gesetzesentwurf für mobiles Arbeiten vor. Dieser sah vor, dass Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf 24 Tage Homeoffice im Jahr haben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten jedoch jederzeit mehr Tage vereinbaren können. Um den Wunsch nach mobiler Arbeit abzulehnen, mussten Arbeitgeber zwingende Gründe haben. Das sollte beispielsweise der Fall sein, wenn sich eine Tätigkeit grundsätzlich nicht dafür eignet.

Das Kanzleramt blockierte den Gesetzesentwurf am 06. Oktober 2020. Es sah diesen als nicht geeignet, um die Bundesministerien darüber abstimmen zu lassen. Denn: Der Koalitionsvertrag weise keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice auf. Stattdessen gebe er Arbeitnehmern nur ein Auskunftsrecht. Das hieße: Arbeitgeber müssten begründen, warum sie ein Arbeiten von Zuhause ablehnen.

Daneben erhielt der erste Gesetzesentwurf für mobiles Arbeiten insgesamt viel Kritik. So bezeichnete die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die Pläne zum Homeoffice als „blanken Unsinn“. Der Vorwurf: Viele Arbeitnehmer könnten nicht von zuhause aus arbeiten. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt bemängelte, dass der Gesetzesentwurf in die Tarifautonomie eingreife. Homeoffice müsse immer eine Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Der Ansatz sei daher zu „unkreativ“.

Die 4 Fragen und Antworten zum Thema Mobile Arbeit Gesetz

1. Was ist das Mobile Arbeit Gesetz?

Das Mobile Arbeit Gesetz liegt derzeit als Referentenentwurf vor. Es soll verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen für Homeoffice schaffen. Denn: 66,1 Prozent der Angestellten erwarten von ihren Arbeitgebern, digitale Lösungen für mobiles Arbeiten anzubieten. Das fand der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) heraus.

2. Welche Regelungen soll mobiles Arbeiten aufweisen?

Der Gesetzesentwurf zum mobilen Arbeiten sieht vor, dass Arbeitgeber mit Beschäftigten, die von zuhause aus arbeiten wollen, die Möglichkeit von Homeoffice erörtern müssen. Zusammen sollen sie das Ziel haben, eine Vereinbarung zu treffen. Arbeitnehmer müssen den Wunsch auf mobile Arbeit mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich einreichen. Dabei müssen sie Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit aufführen. Das Mobile Arbeit Gesetz soll nur für regelmäßige mobile Arbeit gelten und sich nicht auf anlassbezogenes Homeoffice beziehen.

3. Wann soll die gesetzliche Regelung für mobiles Arbeiten kommen?

Wann die gesetzliche Regelung für mobiles Arbeiten kommen soll, ist bisher nicht bekannt. Der Entwurf wurde vor Wahl der aktuellen Bundesregierung nicht umgesetzt und wird aktuell vom alten und neuen Arbeitsminister Heil erneut in die Diskussion gebracht.

4. Haben Arbeitnehmer aktuell ein Recht auf mobile Arbeit?

Einen Anspruch auf einen Telearbeitsplatz gibt es derzeit per Gesetz nicht. Aktuell entscheidet noch allein der Arbeitgeber, ob Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten dürfen.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


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