Ein Berliner Gastwirt musste während des Lockdowns im Frühjahr seinen Betrieb schließen. Dafür verlangte er vom Land Berlin eine finanzielle Entschädigung. Er führte auf, wie viel Gewinn ihm in der Zeit entgangen war und forderte zunächst einen Teilbetrag in Höhe von gut 5.000 Euro ein. Das wollte das Land Berlin jedoch nicht zahlen. Jetzt entschied das Landgericht (LG) Berlin: Der Gastwirt erhält keinen Schadensersatz für die coronabedingte Schließung seines Betriebs. Warum steht dem Gastwirt keine Entschädigung zu?
Warum erhält der Gastwirt keinen Schadensersatz?
Die Richter des LG Berlin kamen zu dem Schluss: Es war rechtmäßig, den Gastwirt im Frühjahr dazu zu zwingen, seinen Betrieb zu schließen. Und: Es war rechtmäßig, dass Betriebe nur noch Umsätze über einen Außer-Haus-Verkauf generieren durften. Unter der Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage war das verhältnismäßig. Dem Berliner Gastwirt steht daher keine Entschädigung zu (Urteil vom 13.10.2020, Az. 2 O 247/20).
Wann ist eine Entschädigung für eine Corona-Schließung möglich?
Das LG Berlin verwies darauf, dass es grundsätzlich möglich ist, Gaststättenbetreibern für die Folgen einer rechtmäßigen Schließung eine Entschädigung zu zahlen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die erlittenen Beeinträchtigungen ein unzumutbares „Sonderopfer“ sein müssen. Die Nachteile, die der Berliner Gastwirt während des Lockdowns im Frühjahr erlitt, waren jedoch kein Sonderopfer. Sie lagen im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos, so die Richter des LG Berlin.
Landgericht München spricht Gastwirt Schadensersatz zu
Erst kürzlich sprach das LG München einem Gastwirt eine Entschädigung zu. Dieser hatte Anfang März eine Versicherung abgeschlossen. Diese sollte einspringen, wenn er sein Lokal aufgrund des Infektionsschutzgesetzes schließen müsste. Gut 2 Wochen später musste der Gastwirt seinen Betrieb schließen. Die Versicherung wollte für den Ausfall jedoch nicht aufkommen. Denn: Corona war in der Police nicht als Schadensfall genannt. Das spielte für die Richter am LG München keine Rolle. Sie verurteilten die Versicherung dazu, dem Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von gut einer Million Euro zu zahlen. Dagegen kann die Versicherung noch Rechtsmittel einlegen.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Der Gastwirt kann beim Kammergericht Berufung einlegen.
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