Das sogenannte NFC-Verfahren macht es möglich, kleine Beträge durch Auflegen der Bankkarte auf ein Lesegerät zu bezahlen. Ohne Unterschrift, ohne Geheimzahl. Das ist praktisch, macht aber auch viele Verbraucher misstrauisch: Wer haftet bei Funktionsfehlern, bei Diebstahl oder Verlust? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft nun Klarheit.
Diebstahl sofort melden
Für Kunden ist vor allem eines wichtig: Sobald sie merken, dass die Karte mit NFC-Funktion abhandengekommen ist, muss sie gesperrt werden. Danach ist die Bank dafür verantwortlich, Missbrauch zu verhindern. Mit diesem Urteil gab der EuGH (Az. C-287/19) österreichischen Verbraucherschützern recht. Der Verein hatte gegen mehrere Klauseln aus den Geschäftsbedingungen der DenizBank geklagt. Darin war festgelegt, dass das Unternehmen bei Verlust oder Diebstahl der Karte nicht für kontaktlose Zahlungen haftet. Auch die Begründung stand im Kleingedruckten: Es sei nicht möglich, die NFC-Funktion zu sperren.
Zahlen ohne Berührung
Gerade in Pandemie-Zeiten bevorzugen viele Geschäfte die Methode. Sie ermöglicht das Bezahlen in wenigen Sekunden, reduziert körperliche Kontakte und senkt damit das Infektionsrisiko. Kunden benötigen lediglich eine Giro- oder Kreditkarte mit NFC-Chip. Diese werden von den meisten Banken und Sparkassen angeboten. Die NFC-Funktion wird bei der ersten Benutzung durch den Kunden automatisch aktiviert. Ist ein Großeinkauf zu bezahlen, muss der Besitzer nach wie vor die PIN eingeben. Bei Beträgen von weniger als 25,- Euro reicht es aus, den NFC-Chip ohne weitere Authentifizierung an ein entsprechendes Gerät zu halten. Das kann jeder tun, der im Besitz der Karte ist. Für das Geldinstitut ist deshalb nicht erkennbar, ob der Konto-Inhaber selbst oder eine unbefugte Person am Terminal steht.
Nach Meldung haftet die Bank
Es handele sich folglich um ein anonymisiertes Zahlungsverfahren, für das die EU gewisse Haftungserleichterungen vorsehe, so die Luxemburger Richter. Aber: es sei nachweislich falsch, dass NFC-Karten grundsätzlich nicht gesperrt werden könnten. Die DenizBank dürfe das deshalb auch nicht in ihren AGB behaupten. Und: Sie müsse für die missbräuchliche Nutzung haften, sobald ein Kunde Diebstahl oder Verlust der Karte gemeldet habe. Voraussetzung sei selbstverständlich, dass der Karteninhaber nicht selbst in betrügerischer Absicht handele.
Praxis-Tipps
1. Egal, ob mit oder ohne NFC-Karte: Kontrollieren Sie regelmäßig Ein- und Ausgänge ihrer Konten und setzen sich bei Unregelmäßigkeiten sofort mit Ihrer Bank in Verbindung.
2. Wird die NFC-Karte gestohlen oder geht verloren, melden Sie Sie das so schnell wie möglich. Nutzen Sie dafür die zentrale Sperr-Rufnummer 116 116.
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Herzliche Grüße.
HO CHOI
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