Wer in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis im Internet Glücksspiele veranstaltet macht sich strafbar. Das AG München musste aktuell entscheiden, ob sich nicht nur die Betreiber, sondern auch Personen, die an einem Glücksspiel teilnehmen, strafbar machen.
Internetnutzer nimmt an verbotenem Glücksspiel im Internet teil
Von dem Strafverfahren betroffen war ein Mann, welcher im Internet auf der Seite eines Casinos „Black Jack“ spielte und so ca. 200.000 Euro gewann. Der Betreiber des Internet-Casinos mit Sitz in Gibraltar hatte in Deutschland für die Veranstaltung seines Glücksspiels keine behördliche Zulassung.
Er wies in seinen Nutzungsbedingungen daraufhin, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern unter Umständen verboten sind und forderte die Spieler dazu auf, die für sie geltenden Gesetze zu prüfen. Zudem teilte der Casino-Betreiber mit, dass der angebotene Service nur für User bestimmt ist, denen das Glücksspiel im Internet nicht verboten ist. Trotz der Kenntnis von der Regelung in den Nutzungsbedingungen nahm der später Angeklagte an dem Glücksspiel teil. Der Mann musste sich daraufhin im September vergangenen Jahres vor dem Amtsgericht München verantworten.
Auch die Teilnahme an verbotenen Glücksspielen ist strafbar
Das Amtsgericht München (Urteil vom 26. September 2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13) verurteilte den Spieler zu einer Geldstrafe. Er hat sich eines Verstoßes gegen § 285 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer sich an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel beteiligt. Aufgrund der Hinweise in den Nutzungsbedingungen hätte er nähere Erkundigungen dahingehend einholen müssen, ob eine Teilnahme an dem Glücksspiel bedenkenlos möglich ist.
Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte bei seinem Handeln sogenannten bedingten Vorsatz hatte. Der Amtsrichter stellte klar, dass dem Mann bereits eine Recherche bei Google die entsprechende Strafbarkeit vor Augen geführt hätte, da sich allein unter der Überschrift „Glücksspiel im Internet“ die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Internet-Glücksspielen beschäftigen. Die Ignorierung dieser Umstände seitens des Angeklagten zeigte jedoch, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal und ihm Teilnahme am Glücksspiel wichtiger war.
Fazit:
Auch Teilnehmer können sich wegen der Beteiligung an unerlaubten Glücksspielen im Internet strafbar machen. Das Urteil zeigt deutlich, dass sich Internetnutzer vor der Teilnahme an solchen Spielen informieren sollten, ob die Betreiber über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügen.
Anzeige




