Bei Filesharing-Abmahnungen ist der Anschlussinhaber erst einmal in einer schlechten Position. Er erhält die Abmahnung und muss sich gegen den Vorwurf verteidigen. Nicht selten sind Dritte wie Familienangehörige oder Mitbewohner tatsächlich verantwortlich für das Filesharing. Aber ist der Anschlussinhaber als Hauptmieter auch für seinen Untermieter verantwortlich?
Wohnung an Feriengast vermietet
Ausgangspunkt der aktuellen Entscheidung war eine Abmahnung wegen eines Musikalbums. Die Abmahner warfen dem Anschlussinhaber vor, das Album illegal in einer Tauschbörse im Internet geteilt zu haben. Sie forderten ihn deswegen auf, Schadensersatz in Höhe von 405,00 EUR zu zahlen. Außerdem sollte er die Abmahnkosten von 506,00 EUR bezahlen.
Der Anschlussinhaber wehrte sich aber gegen die Vorwürfe. Er argumentierte, dass er zum Zeitpunkt des Filesharings im Urlaub war. Er hatte deswegen die Wohnung als Ferienwohnung an einen Franzosen vermietet.
Hauptmieter haftet nicht für Untermieter
Das Amtsgericht Charlottenburg war für die Klage der Abmahner zuständig. Das Gericht entschied zugunsten des Anschlussinhabers (Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 170/15). Der Richter argumentierte, dass der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer der Urheberrechtsverletzung haften muss. Eine Haftung als Täter scheidet schon deswegen aus, weil der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt im Urlaub war. Außerdem kam auch eine weitere Person als Täter in Betracht: der Feriengast.
Als Störer musste der Anschlussinhaber nicht haften, weil er keine Prüf- und Belehrungspflichten verletzt hatte. Sein Untermieter war bereits volljährig. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Untermietern bestehen grundsätzlich keine Belehrungspflichten. Volljährigen Personen wird zugetraut, dass sie selbst wissen, dass die Benutzung des Internet zu Filesharingzwecken nicht erlaubt ist. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bekräftigt (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15).
Praxistipps:
- Nicht jeder Abgemahnte muss auch tatsächlich im Falle einer Abmahnung haften. Abgemahnte sollten deswegen nicht vorschnell die geforderten Summen an die Abmahner zahlen. Auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollten Händler nicht übereilt unterzeichnen. Häufig kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, sodass sich die Abgemahnten nicht weiter als nötig zur Unterlassung verpflichten.
- Gegenüber volljährigen Mitbewohnern, Gästen und Untermietern bestehen keine anlasslosen Belehrungs- und Prüfpflichten. Von volljährigen Personen wird erwartet, dass diese auch ohne Belehrung um das Verbot von Filesharing wissen und sich daran auch halten.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.




