Werden Musiktitel oder Filme bei Tauschbörsen zum Download angeboten, drohen hohe Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten. Wie hoch diese veranschlagt werden dürfen, hat das AG Frankfurt am Main entschieden.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien, DigiProtect und machte ausschließliche Rechte an Tonaufnahmen geltend. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden diese Tonaufnahmen zum Download bei einer Tauschbörse angeboten. Die Klägerin machte urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Des Weiteren gab die Klägerin unter Fristsetzung die Möglichkeit durch Zahlung von 450,00 EUR sämtliche Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abzugelten. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht. Daher begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab mit seinem Urteil vom 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09 – 78) der Klägerin teilweise Recht. Das Bestreiten des Beklagten er habe die Datei nicht persönlich angeboten, ist nach Ansicht der Richter unzureichend. Daher könne die Klägerin den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Demnach stünde der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Nach Auffassung der Richter stünden der Klägerin 150,00 EUR Schadensersatz in Form von entgangenen Lizenzgebühren zu.
Allerdings hat das Gericht den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahner abgelehnt. Interessant daran ist, dass das Gericht nicht etwa bloß den Streitwert von 10.000 Euro nach unten korrigiert hat. Es wurde vielmehr festgestellt, dass überhaupt keine Abmahnkosten zu ersetzen sind.
Fazit
Bei der Schadensberechnung stehen dem Kläger drei Optionen zur Verfügung. Dieser kann entweder seinen entgangenen Gewinn, den Verletzergewinn – falls er denn welchen erlangt hat – einfordern oder eben eine fiktive Lizenzgebühr. Letzteres ist die bevorzugte Variante.
In Bezug auf die Ablehnung der Anwaltskosten muss man abwarten, ob sich die Ansicht des AG Frankfurt am Main zu dieser Frage durchsetzt.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".



