Gelegentlich machen Vermieter ihren Mietern das Angebot, über den Internetanschluss der Vermieters per WLAN zu surfen. Doch wer haftet, wenn der Mieter über diesen Anschluss Tauschbörsen nutzt und der Vermieter deshalb abgemahnt wird? Dies hatte vor kurzem das AG München zu entscheiden.
Was ist passiert?
Eine Person war Eigentümer zweier Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine dieser Wohnungen bewohnte er mit seiner Ehefrau selbst, die andere Wohnung jedoch vermietete er weiter.
In seiner eigenen Wohnung hatte er einen WLAN-Anschluss, welchen er auch im Rahmen des Mietverhältnisses dem Mieter zur Verfügung stellte. Im Mietvertrag wurde dabei die Vereinbarung getroffen, dass der Vermieter nicht für Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch illegales Filesharing) haftet.
Im Jahr 2007 wurde festgestellt, dass sechs Musikstücke von den Musikgruppen „Revolverheld“ und „Rosenstolz“ in der Tauschbörse „eDonkey“ zum Herunterladen angeboten wurde. Mitte 2007 verschwand der Mieter quasi „über Nacht“ und war in der Folge nicht mehr auffindbar.
Als die Rechteinhaber auf den rechtswidrigen Download aufmerksam wurden, mahnten sie den Anschlussinhaber ab. Dieser sah sich jedoch als nicht haftbar an, da er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gar nicht anwesend gewesen sei. Daraufhin beschritten die Rechteinhaber den Klageweg gegen den Anschlussinhaber.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil von Mitte Februar (Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11), dass der Vermieter nicht für illegales Filesharing seines Mieters gem. § 97 Abs. 2 UrhG haftet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vermieter seinen Prüfpflichten als Anschlussinhaber nachkommt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach der Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber auch für die Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Diese Vermutung konnte der Beklagte damit widerlegen, indem er nachwies, zu den streitgegenständlichen Zeiten tatsächlich nicht selbst seinen WLAN Anschluss verwendet zu haben. Damit stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anschlussinhaber weder als Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden kann.
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Aber auch eine Störerhaftung scheidet vorliegend aus. Der Beklagte hat nämlich keine Prüfpflichten verletzt. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen drängt sich der Verdacht auf, dass der ehemalige Mieter das illegale Filesharing betrieben hat. Zudem hat der Beklagte alles im Zumutbare getan, indem er in den Mietvertrag einen entsprechenden Haftungsausschluss aufgenommen hat und sich zusichern ließ, dass der Mieter kein illegales Filesharing betreibt.
Zudem gewährte der Beklagte nur einem Mieter die WLAN-Mitbenutzung. Er durfte darauf vertrauen, dass sich dieser rechtstreu verhält. Dies gilt insbesondere deswegen, weil er bei Vertragsschluss keinen Anlass hatte, von illegalen Verhalten des Mieters auszugehen.
Fazit
Die Entscheidung der Münchner Richter ist auf einer Linie mit den bisher ergangenen Entscheidungen. Ein Vermieter haftet nach der Entscheidung des AG München nur dann, wenn er Prüfpflichten verletzt. Dies haben die Richter aber insbesondere wegen des vertraglichen Haftungsausschlusses vorliegend nicht angenommen.
Auch das OLG Köln ging in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: 6 W 42/11) davon aus, dass ein Anschlussinhaber nicht für die von Dritten über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet, wenn die Dritten belehrt wurden und die Haftung vertraglich ausgeschlossen wurde.
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