Bereits seit einigen Monaten gibt es Bemühungen der aktuellen Bundesregierung, durch das im Volksmunde genannte „Anti-Abmahn-Gesetz“ die Rechtsanwaltsvergütung etwa im Falle von Filesharing-Abmahnungen zu beschränken. Nachdem der Bundestag dem Gesetz bereits zugestimmt hatte, hat der Bundesrat das Gesetz nun verabschiedet.
Bundesrat billigt Gesetz
Das Ergebnis der Abstimmung ist zunächst einmal erfreulich für abgemahnte Filesharer – so billigte der Bundesrat – trotz Vorbehalte der rot-grün-geführten Bundesländer – letztlich das Gesetz, sodass dieses nun in Kraft treten kann.
Das Gesetz führt zu einer ganzen Reihe an weitreichenden Änderungen, etwa beim Betrieb eines Inkasso-Unternehmens und bei der Telefonwerbung. Besonders aufhorchen werden an dieser Stelle auch Privatpersonen, die eine Abmahnung erhalten haben.
Was genau ändert sich konkret bei Abmahnverfahren?
Die Verabschiedung des neuen Gesetztes führt zunächst einmal zu einer Begrenzung der anfallenden Anwaltsgebühren für Privatpersonen, die zum ersten Mal etwa abgemahnt worden sind, weil sie illegal Musik heruntergeladen haben.
In solchen Fällen darf der Abmahnung nur noch ein Streitwert in Höhe von EUR 1.000,00 zugrunde gelegt werden, was Abmahnkosten in Höhe von (lediglich) 155,30 EUR zur Folge hat.
So wehren Sie eine Filesharing-Abmahnung ab:
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Auch wird bei Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen der sogenannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass Privatpersonen in solchen Verfahren grundsätzlich an ihrem Wohnort von den Rechteinhabern verklagt werden müssen und sich die Abmahnkanzleien zukünftig nicht mehr das Verfahren vor einem für sie günstigen Gericht platzieren können.
Gerade bei Vergleichsverhandlungen über Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten dürfte sich dies positiv für Abgemahnte auswirken, die an einem schlecht erreichbaren Wohnort (und damit Gerichtsstand) ansässig sind.
Fazit:
So gut wie Verabschiedung des Gesetzes auf den ersten Blick klingt, umso mehr muss abgewartet werden, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickelt. Letztlich gibt es auch in dem neuen Gesetz eine Ausflucht aus der Streitwertbegrenzung bei Privatpersonen, wenn diese nach den „besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ erscheint. (§49 GKG)
Was genau jedoch die Rechtsprechung unter „unbillig“ in diesem Kontext versteht, muss sich analog zur Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR zunächst entwickeln.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.




