Das sogenannte Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken begrenzt u.a. die Abmahnkosten in Filesharing-Fällen. Doch gilt diese Regelung auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes? Hierzu hat sich das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil geäußert und folgt damit der Rechtsprechungslinie vieler Gerichte.
Abgemahnter verbreitet Musikalbum über Tauschbörse
Der von dem Rechtsstreit betroffene Anschlussinhaber verbreitete über eine Tauschbörse ein Musikalbum. In der Folgezeit wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt. Dabei sollte der spätere Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten begleichen. Diese beliefen sich auf 1.379,80 €, da der Abmahner von einem Streitwert in Höhe von 50.000 € ausging. Der Beklagte argumentierte, dass der Streitwert (also der Geldwert, welcher dem Rechtsstreit zugrunde gelegt wird) zu hoch angesetzt sei und das sogenannte „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ die Abmahnkosten auf ca. 130 € begrenze. Hiervon ließ sich der Rechteinhaber jedoch nicht beeindrucken und zog vor Gericht. Das Amtsgericht München hat den Fall nun entschieden.
Kostendeckelung ist nicht auf Altfälle anwendbar
Das Amtsgericht München (Urteil vom 07. März 2014, Az. 158 C 15658/13) urteilte, dass der Streitwert in Höhe von 50.000 € im vorliegenden Fall unangemessen ist und reduzierte diesen daher auf 10.000 €. Daher musste der Anschlussinhaber auch deutlich geringere Abmahnkosten erstatten. Allerdings folgte der Richter nicht der Argumentation des Abgemahnten, dass auf den vorliegenden Fall eine Deckelung der Abmahnkosten aufgrund des neu gefassten § 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) anzuwenden sei. Diesbezüglich ist für die Frage der Anwendbarkeit der neuen Vorschrift dem Gericht folgend die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich. Dies erfolgte vorliegend vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, sodass dieses nicht angewandt werden kann.
Fazit:
Das sogenannte „Anti-Abzock-Gesetz“ gilt nach der Rechtssprechung des Amtsgerichts nicht für Altfälle. Betroffene, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 09. Oktober 2013 abgemahnt wurden, haben daher das Nachsehen. Letztlich ist die Rechtsprechung in Bezug auf dieses Problem aber uneinheitlich.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.




