Tagtäglich werden im Internet tausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen. Ermöglicht wird dies immer auch durch die Provider, die die fraglichen Seiten überhaupt erst betreiben. Diee Haftung dieser Seitenbetreiber ist daher auch immer wieder Gegenstand von Urteilen. Das OLG Köln hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Internet-Provider Sperren oder Filter einsetzen müssen, um Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten unzugänglich zu machen.
Tonträgerhersteller gingen gegen Provider vor
Der Fall nahm seinen Anfang, als mehrere führende Tonträgerhersteller gegen einen Internet-Access-Provider vorgingen. Die Tonträgerhersteller haben unter anderem die ausschließlichen Nutzungsrechte an Stücken von Depeche Mode, Michael Jackson, Silbermond und Sportfreunde Stiller. Sie sahen ihre Rechte dadurch als verletzt an, dass Musikstücke zum kostenlosen Herunterladen in Internettauschbörsen und anderen Internetdiensten über die Dienste des Providers zugänglich gemacht wurden.
Im Jahr 2010 forderten die Tonträgerhersteller daher den Provider auf, die Verletzung von Rechten der Tonträgerhersteller durch Dritte und durch Kunden des Providers zu unterlassen. Dies sollte durch eine Sperrung des weiteren Zugangs zum Internetdienst „Goldesel.to“ geschehen. Diese Webseite war für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film- oder Softwaredateien in Internettauschbörsen.
Die Tonträgerhersteller waren der Meinung, dass der Provider als sogenannter Störer verpflichtet war, den Zugang zu solchen Internetdiensten zu sperren, da es dem Provider sowohl technisch als auch rechtlich möglich ist, den Zugang zu verhindern bzw. zu filtern. Ein Vorgehen gegen den in Russland ansässigen Betreiber der Seiten sei dagegen nicht Erfolg versprechend. Der Provider hielt dieser Argumentation entgegen, dass der Aufwand für die Umsetzung der Sperrung oder Filterung zu hoch wäre. Außerdem war er der Meinung, dass die Tonträgerhersteller noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um gegen den Anbieter der Seite „Goldesel.to“ oder dessen Host-Provider selbst vorzugehen.
OLG Köln: Keine Pflicht zu filtern und zu sperren
Bereits in erster Instanz hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 31. August 2011, Az. 28 O 362/10). Dies wurde nun in der Berufungsinstanz vom OLG Köln auch bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 18. Juli 2014, Az. 6 U 192/11). Auch das Oberlandesgericht Köln ging davon aus, dass Provider keine Filter oder Sperren verwenden müssen, um Urheberrechtsverletzungen über z.B. Goldesel.to oder eDonkey-Links zu verhindern. Die Infrastruktur, die für die Sperrung oder Filterung notwendig wäre, kann von den Providern grundsätzlich nicht erwartet werden.
Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass der für die Störerhaftung erforderliche kausale Beitrag durch die Bereitstellungsleistung erbracht wird. Dies allein soll aber nach Ansicht des OLG nicht genügen, um einen Anspruch auf Durchsetzung einer Sperrpflicht zu begründen. Außerdem würden die entsprechenden Maßnahmen grundrechtsrelevante Bereiche betreffen und bedürfen so einer sehr differenzierten Betrachtung. Zumutbare Maßnahmen stehen dem Provider damit nicht zur Verfügung, um die illegale Downloads zu verhindern. Da die Internet-Provider auch ein legitimes und erwünschtes Geschäft betreiben, darf nur unter strengen Voraussetzungen darin eingegriffen werden.
Fazit:
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es keine Pflicht eines Access-Providers gibt, Webseiten und den Zugriff auf sie wegen Urheberrechtsverletzungen zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Seiten den Providern von den Rechteinhabern als "rechtsverletzend" gemeldet werden, weil dort urheberrechtswidrige Titel gespeichert werden.
Endgültig entschieden ist der Streit damit jedoch noch nicht, da das OLG Köln die Revision zugelassen hat.
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