Hinsichtlich der Frage, wer was genau im Falle von Filesharing-Abmahnungen beweisen muss gibt es kontroverse Rechtsprechungen. Das LG Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Fall zu Gunsten einer Abgemahnten entschieden. Lesen Sie alles über diese Entscheidung hier!
Beweislast trägt grundsätzlich Anschlussinhaber
In dem aktuellen Fall mahnte ein Rechteinhaber eine Mutter wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ab und verklagte sie anschließend. Die Anschlussinhaberin wehrte sich gegen diese Vorwürfe, da ihr bei ihr lebender volljähriger Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss habe und dieser die Urheberrechtsverletzung begangen haben könne und sie ihn auch ausreichend belehrt habe, keine Rechtsverletzungen über den Internetzugang zu begehen.
In einer anschließenden Beweisaufnahme hat sich der Sohn der Anschlussinhaberin dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen Das AG Frankfurt wies die Klage zu Gunsten der Anschlussinhaberin ab. Der Rechteinhaber legte gegen dieses Urteil Berufung ein, da er der Meinung ist, dass die Mutter ihrer subjektiven Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei.
Berufung zurückgewiesen: Anschlussinhaberin ist Darlegungslast ausreichend nachgekommen
Die Berufung wurde mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 (Az. 2-03 S 30/15) des LG Frankfurt am Main zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Richter begründeten dies damit, dass die beklagte Mutter ihrer subjektiven Darlegungslast nachgekommen sei, indem sie angab, dass ihr Sohn ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss habe und so die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass dieser den Internetzugang genutzt habe. Weitergehende Nachforschungen müsse die Mutter nicht anstellen. Daraus, dass der Sohn der Anschlussinhaberin sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, können für die Beweiswürdigkeit keine negativen Schlüsse gezogen werden.
Fazit:
Es gibt eine kontroverse Rechtsprechung zur subjektiven Darlegungslast bei Filesharing-Abmahnungen. Nach dem BGH kann eine Vermutung dafür bestehen, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, wenn nicht die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass Dritte den Anschluss genutzt haben. Zur Befolgung dieser subjektiven Darlegungslast kann es wie im vorliegenden Fall ausreichend sein, wenn angegeben wird, ob und ggfs. welche Dritten Zugang hatten und somit als Täter in Betracht kommen.
Vorsicht bei selbst modifizierten Unterlassungserklärungen!
Liegt eine Abmahnung im Briefkasten, ist der erste Schock groß. Viele Abgemahnte suchen dann schnelle Hilfe im Internet. Manche Vorschläge und Tipps aus Internetforen können für die Abgemahnten aber teuer werden.
Rechtsanwalt Sören Siebert erklärt, was Sie zur modifizierten Unterlassungserklärung wissen müssen und wie Sie Fehler vermeiden.




