Beim Preisvergleich von Online-Konten müssen Verbraucher auch weiterhin sehr genau hinschauen. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Banken zusätzlich zu einer monatlichen Pauschale auch noch Kosten für die Zusendung von TANs per SMS in Rechnung stellen. Allerdings gilt das nur für solche Transaktionsnummern, die auch wirklich bei einem Banking-Vorgang zum Einsatz kommen.
Unübersichtliche Kontopreise: Grundgebühr mit variablen Zusatzkosten
Sie sollen Online-Banking sicherer machen: Transaktionsnummern, kurz: TAN, die erst beim Abschluss eines konkreten Zahlungsvorgangs per SMS an eine vorgegebene Handynummer verschickt werden. Braucht der Kunde nun zu lange oder überlegt es sich wieder anders, verfällt die Nummer und kann nicht mehr genutzt werden.
Während bei einigen Banken das Versenden solcher SMS im Grundpreis enthalten oder sogar ganz umsonst ist, rechnen andere jede einzelne TAN ab. So auch die Kreissparkasse Groß-Gerau. Eine Praxis, gegen die der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte. Schließlich habe der BGH in seinen bisherigen Urteilen entschieden, dass es keine Entgelte für Dienstleistungen geben dürfe, wenn diese bereits mit anderen Gebühren abgegolten seien.
BGH: Extra-Gebühr ja, aber nur im Buchungsfall
Während die Klage in den ersten beiden Instanzen erfolglos blieb, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in der Revision vor allem mit einem Punkt: der pauschalen Berechnung der TANs, unabhängig davon, ob sie benutzt wurden, oder nicht. Das sei nicht zulässig, so die Richter. Der Versand dürfe nur dann kostenpflichtig sein, wenn in der Folge auch tatsächlich ein Zahlungsauftrag erteilt werde.
Nicht aber bei einer Fehlfunktion des Computers, oder wenn der Kunde, zum Beispiel aufgrund von Sicherheitsbedenken, auf die Überweisung verzichte. Dann könnten ihm auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden. Eine Vertragsklausel, nach der pauschal „jede SMS-TAN 0,10 €“ koste, sei deshalb unwirksam. Banken müssen ihre AGB nun so schnell wie möglich umformulieren.
Fazit:
Für die Verbraucherschützer bietet das Urteil des Bundesgerichtshofs nur wenig Grund zu Freude. Zwar müssen die Banken nun auf eine pauschale Berechnung jeder TAN verzichten. Prinzipiell aber sind zusätzliche Kosten zur monatlichen Kontoführungsgebühr nach Meinung der Richter weiterhin erlaubt. Einen transparenten Vergleich der Kosten bei verschiedenen Geldinstituten hat das Urteil nicht möglich gemacht.
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