Die Bundesnetzagentur sieht durch das Stream-On-Angebot der Deutschen Telekom die Netzneutralität gefährdet. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Fall jetzt dem Europäischen Gerichtshof (kurz: EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dabei soll insbesondere auch die Frage geklärt werden, ob die Bandbreitenreduzierung bei bestimmten Tarifen eine zulässige Maßnahme darstellt.
Zero-Rating-Angebot seit April 2017
Schon seit April 2017 bietet die Telekom das kostenlose Zero Rating an. Dabei wird aufkommender Traffic von beteiligten Medienpartnern nicht auf das vereinbarte Datenvolumen angerechnet. Allerdings wurde die Übertragungsrate von Videos in bestimmten Tarifen reduziert. Zudem war das Angebot explizit nicht für das EU-Ausland gedacht.
In einem ersten Urteil hatte bereits das Oberverwaltungsgericht in Münster zugunsten der Regulierungsbehörde entschieden. Mit weitreichenden Folgen, denn: Bereits im August 2019 hatte die Telekom die entsprechenden Auflagen umgesetzt.
Vorgaben der EU-Verordnung zur Netzneutralität müssen erfüllt sein
Strittig ist bei der Vorlage des Sachverhalts an den EuGH, ob bei Vereinbarungen wie im Fall der Deutschen Telekom die EU-Vorschriften zur Netzneutralität erfüllt sind. Die EU-Verordnung sieht nämlich explizit vor, dass Anbieter den gesamten Traffic gleichbehandeln müssen – dies geht aus Artikel 3 Abs. (3) der Verordnung hervor.
Ebenfalls Streitpunkt ist die Frage, ob eine reduzierte Übertragungsrate überhaupt zulässig ist – oder ob dies eine unzulässige Einschränkung der Nutzerrechte darstellt. Auch hier ist die EU-Verordnung eindeutig, denn: Artikel 3 Abs. (1) schließt eine Einschränkung ex lege – also schon durch den Gesetzeswortlaut – aus.
Parallelen zum Vordafone-Pass
Als ähnlich problematisch hatte sich das Angebot Vodafone-Pass erwiesen. Dieser sieht vor, dass sich der angebotene Tarif nur auf das Inland beschränkt. Das erscheint zumindest als Verstoß gegen das Verbot, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Auch diese Entscheidung liegt dem EuGH aktuell vor – die Bundesnetzagentur hatte in dem Fall einen Verstoß gegen die Netzneutralität erkannt und die genannten Beschränkungen untersagt.
Fazit
Die Netzneutralität ist die Grundlage für die gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Behandlung des Datenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Zero Rating-Angebote richten sich genau an die User, die am Ende des Monats kaum noch Datenvolumen übrighaben – beim Zero Rating ist es möglich, bestimmte Dienste von dem Datenvolumen auszunehmen. Kritiker sehen hier einen Verstoß gegen die gleichberechtigte Behandlung aller Datenpakete – und zwar ganz unabhängig davon, woher diese stammen.
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