Pixelio-Urteil: Endlich Wende in Abmahnfällen

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Worum geht's?

Die Bilddatenbank Pixelio stellte bislang eine ergiebige Geldquelle für einige skrupellose Hobbyfotografen und ihre Anwälte dar. Mit einem aktuellen Beschluss läutet das Kammergericht (KG) Berlin nun eine Wende der bisherigen Abmahnpraxis im Urheberrecht ein und beschneidet damit die Verdienstmöglichkeiten von Fotografen auf ein angemessenes Maß.

Fotograf wehrt sich gegen fehlende Urheberbenennung

Ein Webseiteninhaber nutzte wie viele Blogger und Homepagebetreiber ein Foto der Bilddatenbank Pixelio. Bei dieser Plattform können sich registrierte Nutzer „lizenzfreie“ Fotos herunterladen und für eigene Zwecke kostenlos verwenden. Nach Ziffer IV. der Lizenzbestimmungen von Pixelio sind die Nutzer der Bilder verpflichtet, soweit technisch möglich, am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber zu nennen. Wird das Foto auf einer Internetseite genutzt, muss zusätzlich auf pixelio.de verlinkt werden.

Der Fotograf, der das Bild bei Pixelio zur kostenlosen Nutzung eingestellt hatte, bemängelte, dass der Webseiteninhaber ihn nicht als Urheber des Fotos angegeben habe und machte einen Schadensersatzanspruch geltend.

Lizenz nur unter der Bedingung, dass Urheber richtig benannt wird?

Der Lizenzinhaber vertrat, wie in der Vergangenheit zahlreiche Fotografen in vergleichbaren Fällen, den Standpunkt, dass die Lizenz laut Nutzungsbedingungen von Pixelio nur unter der Bedingung gewährt werde, dass auch die Urheberbenennung richtig erfolgt. Würde man die Nutzungsbedingungen von Pixelio so auslegen, würde der Bildnutzer nur dann eine kostenlose Lizenz erhalten, wenn er den Urheber des Bildes auch richtig benennt.

Tut er das nicht, steht dem nicht genannten Urheber - wie jedem nicht genannten anderen Urheber - ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Schadensersatzanspruch Ja – aber in welcher Höhe?

Das zweite Problem, das in Fällen wie diesen besteht, ist dass die Bilder bei Bilddatenbanken wie Pixelio von den Fotografen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher stellt sich die Frage, welche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen werden kann. Kanzleien hatten den Schadensersatzanspruch bislang fast ausschließlich nach den teuren Sätzen der sogenannten MFM-Liste (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) berechnet. Die MFM ermittelt mit der Liste die Honorare für die Fotonutzung. So auch im aktuellen Streitfall: Der Fotograf verlangte von dem Webseitenbetreiber satte 800 Euro Schadensersatz.

KG Berlin schiebt Abmahnpraxis Riegel vor

Das KG Berlin stellte in seinem Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15) zunächst fest, dass die Nutzungsbedingungen von Pixelio nicht dahingehend auszulegen sind, dass die Nennung des Urhebers eine Bedingung für eine wirksame Rechteübertragung ist. Vielmehr legt das Gericht die Nutzungsbedingungen von Pixelio dahingehend aus, dass diese Regelung lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers darstellt, die Einräumung von Nutzungsrechten hieran jedoch nicht gekoppelt ist.

Zudem stellte es hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs fest, dass die MFM-Honorarempfehlungen bei der Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Urhebervermerk nicht ohne weiteres anwendbar sind. Denn der Fotograf konnte keine ausreichenden Beweise dafür darlegen, dass er üblicherweise nach dieser Liste Bildrechte verkauft.

Vor allem die kostenlose Zurverfügungstellung auf Pixelio spreche laut KG Berlin dafür, dass der Fotograf zunächst auf ein solches kostenloses Geschäftsmodell zurückgreifen musste, um sich etwa erst einmal einen gewissen Ruf aufzubauen. Das Gericht erachtete daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro für angemessen.

Entscheidung begrenzt utopische Abmahnforderungen

Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin ist zu begrüßen, da sie utopischen Abmahnforderungen den Riegel vorschiebt. Gleichwohl zeigt sie wieder einmal, dass lizenzfreie kostenlose Bilder nur dann kostenlos bleiben, wenn der Nutzer die Lizenzbestimmungen auch einhält.

 

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Romana
Nachtrag bzw. Frage: ist es überhaupt rechtens, telefonisch im Auftrag für einen Fotografen abzumahnen? Wie will er belegen, wann was besprochen wurde? Ich finde das sehr befremdlich.
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Romana
Selbst Hobbyfotografin habe auch ich Fotos bei Pixelio eingestellt. Ob diese rechtsmäßig genutzt werden, habe ich bislang noch nie überprüft. Allerdings habe ich gerade die zweite "Abmahnung" von einem bzw. für einen Pixelio-Kollegen erhalten.August 2015 schrieb ich einen Fotografen mehrfach bezüglich Verwendung eines seiner Fotos auf Pixelio an. Keine Antwort. Diese erhielt ich auf Facebook. Es war ein freundlicher Chat und ich glaubte mich abgesichert.Er meinte, er wolle nur nicht, dass ich das Bild direkt in soziale Netzwerken hochlade, insbesondere in Facebook nicht. Das hatte ich weder vor noch getan.Ca. ein Jahr bis zwei Jahre später rief mich ein sogenannter Mitarbeiter an und wollte 250 € für nicht rechtsmässige Nutzung des Bildes in sozialen Netzwerken. Daraufhin schickte ich ihm den Chatverlauf. Und wieder glaubte ich die Sache als erledigt.Jetzt drei Jahre später rief mich der Mann erneut an und auf einmal ist er der Inkasso-.... Er errechnete am Telefon eine Summe in Höhe von über 2000 - 2500 €. Begründung: ich hätte den Fotografen im Impressum benannt statt im bzw. am Bild.Stimmt. Grund hierfür ist, Punkt 8 der Nutzungsbedingu ngen von Pixelio:"...8. Urheberbenennun g und QuellenangabeDe r Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO' Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen. Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennun g nicht erforderlich. Bitte beachten: Häufige Fragen und Antworten zur Bildquellenanga be ..."Mir war es mangels Kenntnisse, nicht einmal Grundkenntnisse im Bereich Bildbearbeitung (und ja, ich fotografiere auch selbst) möglich, die Bildquelle im Foto anzugeben. Ich hatte es versucht, doch dann genervt es bleiben lassen.Aktuell kommuniziere ich mit dem Pixelio Support. Hier hieß es, Nutzungsbedingu ngen könnten schon mal falsch verstanden werden. Ist es nicht die Aufgabe einer Plattform Nutzungsbedingu ngen möglichst unmissverständlich zu formulieren?Auf meine Bitte hin, mir Seiten zu benennen, auf denen es nicht möglich sei, Namen im / am Bild bzw. auf entsprechender Seite anzugeben, lautete die Antwort der Support-Mitarbeiterin. Es sei wohl auf allen Seiten möglich. Scheinbar ist ihr keine Seite bekannt, auf der es nicht möglich wäre.Völlig unverständlich ist mir, dass wenn man den Namen im oder am Bild nutzungskonform angibt und auf Pixelio nach FotografIn sucht, diese(r) nicht angezeigt wird. Also, was nutzt Nennung von UrheberIn am / im Bild? Einen Allerweltsnamen kann man sich zwar leicht merken, doch hier kann es einige Namensvettern geben. Wer einen seltenen Namen hat, muss aufgrund einer ungewohnten Schreibweise auch nicht zwingend in Suchmaschinen gefunden werden. Es ist mir völlig unverständlich, dass wenn Fotografen durch Pixelio mehr Bekanntheit erlangen wollen, wie das funktionieren soll, kann man sie über die (erweiterte) Suchfunktion weder unter Benutzer- noch Fotografennamen finden kann?! Ich habe mehrere Namen erfolglos ausprobiert. Vielleicht bin ich ja nur zu doof dazu. Von daher erachte ich einen Link mit Bildtitel im Impressum für zielführender. Doch gleich was ich denke, es geht ja um nicht korrekt angewandte Nutzungsbedingu ngen. Und meines Erachtens ist auch hier Pixelio in der Pflicht etwas zu ändern.Von daher verstehe ich umso weniger, weshalb die Aussage "Wenn möglich" lautet. Wäre hier ein klares "Muss" gestanden, hätte ich die Angelegenheit im Vorfeld mit dem Fotografen geklärt oder (vermutlich eher) mir ein adäquates Bild gekauft bzw. von einer anderen kostenlosen Bilddatenbank heruntergeladen .Seitens Pixelio gab es in all den Jahren scheinbar auch keine Überlegung, die Nutzungsbedingu ngen zu ändern, und aus dem "wenn möglich" ein "muss" zu machen. Ob Pixelio diesem Wunsch nun nachkommt?Der "Inkasso"-Mensch behauptete bei seinem zweiten Anruf, er habe nie eine E-Mail von mir erhalten. Da ich auf Anhieb diese nicht wieder finden konnte, auch nicht weiß ob ich sie noch habe, da ich die Domain über die vieles lief, gegenwärtig nicht mehr habe, schrieb ich den Fotografen an. Später kopierte ich den Chatverlauf in den Chat mit dem Inkasso-Menschen, denn angeblich hätte ich ja Kontakt via Facebook mit ihm gewünscht. -)Der Fotograf meinte zu dem Thema, "leider" läge der Fall nun bei seinem Inkasso-Menschen. Und dieser meint, der Fotograf bestünde auf sein Geld. Und ich habe sehr stark den Eindruck, es geht nur um Zusatzeinnahmen zu generieren.Bzw. weshalb sonst wird drei Jahre auf den nächsten Schritt gewartet, damit aus 250 € über 2 - 2500 € werden? Ferner hatte ich ziemlich am Anfang nochmals den Fotografen kontaktiert, da durch eine technische Änderung sein Bild in den sozialen Netzwerken als Vorschaubild angezeigt wurde, obwohl ich es nicht hochgeladen hatte. Auf meine Anfrage ging er nicht ein. Da ich den Chat mit ihm als angenehm in Erinnerung hatte, dachte ich, das würde dann wohl schon okay sein.Nachdem ich nun dem Inkasso-Menschen meine Situation als Startup erklärte, ging er auf auf 250 € runter.Es ging einiges an stundenlanger Kommunikation hin und her. Das Ganze rechnet sich nicht. Hätte ich geahnt was auf mich zukommt bzw. nur zukommen könnte, hätte ich nie ein Bild von Pixelio nochmal genutzt.Beispielsweise meinte sinngemäß der Inkasso-Mensch, er sei ja nicht dumm. Nur weil ich das Bild etwas verändert hätte, wäre es immer noch das Bild des Fotografen. Und darin sah er auch einen Beleg dafür, dass ich Bildbearbeitung kann und somit den Fotografennamen im Bild hätte angeben können. Fakt jedoch ist, dass ich das Bild in Auftrag gegeben hatte (Rechnung existiert) und dass überdies das Originalbild von der Plattform Pixabay ist, wo Bilder tatsächlich ohne Gegenleistung genutzt werden können. Dh. der Inkasso-Mensch hat nicht einmal gemerkt, dass ich das Bild ausgetauscht habe, sprich dass es sich um ein ähnliches doch anderes Bild handelt. Also, das spricht nicht gerade für die Originalität und das Künstlerisch e des Fotografen.Ich wandte mich an Pixelio. Dort hieß es, man würde mit dem Fotografen sprechen. Gestern erhielt ich eine Nachricht, mit dem Fotografen sei gesprochen worden. Ich würde eine Antwort bekommen, sobald sie Zeit habe.Da die Frist bezüglich "Titulierung" gestern oder heute ablief / abläuft, obwohl ich dem Inkasso-Menschen gesagt hatte, erst Mitte Juli antworten zu können, benachrichtigte ich ihn noch via Facebook, dass ich noch Zeit brauche.Er antwortete: "Wir haben Urteile - da sich pixelio bei uns gemeldet hat berechnen wir neu - da wir auch von pixelio die Rückmeldung haben das wir richtig handeln."Wenn dem so ist, frage ich mich nach der Rolle von Pixelio in diesem Trauerspiel?Ich für meinen Teil habe nun alle Bilder auf meiner Plattform (die noch nicht gestartet ist und noch keinerlei Umsätze generiert hat) von Pixelio gelöscht. Erst versehentlich beim Updaten des Impressums, doch nun sehe ich es auch so als richtige Lösung. Lieber kaufe ich künftige Bilder bzw. nutze beispielsweise http://www.pixabay.deIch hoffe, Pixelio ändert seine Nutzungsbedingu ngen dahingehend, dass nicht nur von einem "wenn möglich" die Rede ist sondern von einem "muss". Falls nicht, gäbe mir das sehr zu denken.
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Karolin
Grundsätzlich bin ich deiner Meinung was Urheberrechtsve rletzungen betrifft. Ich möchte auch nicht, dass jemand meine Werke einfach verbreitet.In puncto Bildplattformen sehe ich das jedoch etwas anders: Hier bietest du deine Bilder an, wohl wissentlich, dass diese dann in der Regel kostenfrei verwendet werden. Es würde ja dann ausreichen - wenn es dem Fotografen so wichtig ist - den Webseitenbetrei ber darauf hinzuweisen, dass er doch bitte den Urhebervermerk unter dem Bild oder am Seitenende anbringen sollte. Ansonsten unterstelle ich einfach mal Vorsatz: Nämlich den, dass der Fotograf nur darauf wartet, dass der Nutzer einen Fehler begeht, um dann so richtig schön beim Nutzer - der in den allermeisten Fällen keine Hunderte von Euro mit seiner Webseite verdient - abkassieren zu können.
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Karolin
Ich habe heute tatsächlich auch eine satte Schadensersatzf orderung über 930 Euro erhalten. Für ein Foto, dass ich 2012 in einem redaktionellen Beitrag verwendet habe, auf einer Seite, die nie Einnahmen erzielt hat (und somit nicht als kommerziell gelten dürfte). Die offizielle Seite gibt es schonlange nicht mehr. Ich war mir aber nicht darüber im Klaren, dass diese unter der jimdo Domain weiter zu finden ist.Das verwendete Bild hatte ich seinerzeit bei pixelio heruntergeladen und habe auch die Urheberangabe wie vorgeschrieben gemacht. Da ich das Foto schon längst nicht mehr auf meiner Festplatte habe, wollte ich nun die Fotografin und das Bild auf pixelio ausfindig machen - leider gibt es dort weder die Fotografin noch das Bild.A propos Bild: Dieses wurde von Frau Fotografin in der Schadensersatzf orderung anders betitelt, als es ursprünglich auf der Bildplattform bezeichnet war. Der Name der Person war derselbe. Ich bin mir nun im Unklaren darüber, wie ich mich verhalten soll.Erstens habe ich das Bild den Bedingungen entsprechend verwendet, zweitens bin ich nicht bereit dieser Dame - der ich nun einfach mal Vorsatz unterstelle - auch nur einen Cent zu bezahlen.Noch eine Frage bezüglich kommerzieller Verwendung (da dies auch eine anderen Seite betrifft). Wenn es sich überwiegend um eine informelle, redaktionelle Seite handelt und die Bilder auch ausschließlich in diesem Bereich verwendet werden. Sich jedoch unter einem separaten Menüpunkt eine kostenpflichtig e Adressliste befindet - handelt es sich dann um eine kommerzielle Verwendung des Bildes?Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine kommerzielle Verwendung im unmittelbaren Zusammenhang stehen muss? Also z.B. in einer Werbeanzeige o.ä.?
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Begossener Pudel
Leider Gottes musste ich mich nun auch mit diesem Thema beschäftigen. Zugegeben: ich habe den Fehler gemacht und ein Bild von Pixelio ohne Nennung des Urhebers. Einfach nur blöd und eigentlich bin ich ja auch der Meinung: Strafe muss sein. Nach kurzem überschlage n der Kosten bleibe ich im schlimmsten Fall auf gut 7.000,- € (Anwaltskosten für die Abmahnung, meine Anwaltskosten, Schadensersatz und Nachlizensierun g für 2 Jahre) sitzen. Für mich als Privatmann, der sich nebenbei ein bischen was dazu verdienen wollte, ein herber Rückschlag. Ich mach das jetzt seit 4 Jahren, aber 7.000,- € Umsatz bis jetzt...davon bin ich leider meilenweit entfernt.Ich habe daraus gelernt, dass ich (i) Nutzungsbedingu ngen genauestens lesen werden, (ii) Auf meiner Webseite keinerlei Fotos mehr verwenden werde, die ich nicht zu 100% selbst geknipst habe und (iii) nie mehr irgendwelche Fotos von irgendwelchen Plattformen runterladen werde. Egal, ob mir da 100 mal versichert wird, dass es (von mir aus auch ohne jegliche Bedingungen) kostenfrei ist.Ich werde an der Sache sicherlich nicht zugrunde gehen. Und ich habe den Fehler begangen. Das bestreite ich auch überhaupt nicht und bin bereit, dafür einen angemessenen Schadenersatz zu leisten. Für ein Foto, dass kostenfrei auf eine Plattform wie Pixelio angeboten wird dann bei einem Verstoß 4-stellige Lizenzgebühren zu verlangen, finde ich aber zumindest fragwürdig. Na ja, was nutzt all das klagen. Jetzt heißt es erst mal alle Aufgabe, die mir aufgetragen wurden, gewissenhaft auszuführen. Und mein Sohn wird auf die Sanierung unseres Hauses aufgrund seines Asthmas wohl noch etwas warten müssen....
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Michael Quack
Die Bilder können auch regulär lizensiert werden - dabei kann der Urhebervermerk gegen Aufpreis entfallen. Die weitaus meisten Verwender haben lieber Bilder ohne fette Wasserzeichen drin. Und bitte: Wer sich nicht in der Lage sieht einen passenden Urhebervermerk anzubringen, der kann sich ja nach anderen Quellen umsehen.
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Helmut Ente
Und zudem wäre es für den Fotografen ein Leichtes einfach seinen Namen - von mir aus auch noch mit dem Copyright Zeichen - am Bildrand zu platzieren, womit die Urheberschaft quasi automatisch dokumentiert wäre - warum wird das in solchen Fällen nicht gemacht?
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Michael
Danke für den Beitrag. Ich finde das Urteil super und fair. Zum einen wird eine verhältnismäßig faire Strafzahlung festgesetzt, da er die Nutzungsrechte verletzt hat und zum anderen konnte der Fotograf sich nicht die Taschen vollschlagen worauf er evtl. spekuliert hatte, da er immerhin die Bilder eh kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Pixelio und Pixabay sind gute Alternativen für Blogger die mit einem geringen Budget auskommen müssen (siehe Alternativen: http://www.altscout.de/Webseiten/Datenbanken/Bilder:::203_217_218.html)
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Kees van Surksum
Das sehe ich (sogar als Berufsfotograf) etwas anders ...Dieses Urteil lässt das Urheberrecht unverletzt. Hier geht es um was anderes und das hat das Gericht sehr klar erkannt und ist deswegen zu dieser Begründung gekommen.1. Wenn einem als Fotografen seine Bilder etwas wert sind, verschleudert man die nicht umsonst bei einer kommerziellen Stockbildanbiet er. Damit schmälert man im Vorfeld schon den Streitwert;2. Die Höhe des Schadenersatzes ist - in Anbetracht des Obigen - völlig aus der Luft gegriffen. Man kann seine Bilder verschenken, dann aber nicht auf fiktive und nicht markt-übliche Honorartabellen zurückgreifen, wenn man zuerst gar keins verlangt hat;3. Der Wert als "Werbefläche" scheint mir fraglich. Wo wirbt man dann? In einem gut versteckten und von 99% der Leuten nicht gelesen Impressum? Da muss ich doch ein wenig lachen ...Was die nachträgliche Vertragserfüllung betrifft, haben Sie völlig recht. Das Gericht hat auch nicht entschieden, dass es um ein Kavaliersdelikt geht. Es hat das Urteil so begründet, dass es um eine Streitfrage zwischen Pixelio und dem Nutzer handeln könnte, jedoch nicht um eine Urheberrechtskl age des Fotografen. In dem Fall kann nur Pixelio der Kläger sein und aufgrund der Vertragsvereinb arung mit dem Nutzer.Dass der Fotograf es überhebt bemerkt hat, ist bereits ein Hinweis darauf, dass er gezielt nach seinem Bild im Netzt gesucht hat. In Anbetracht des unter den Punkten 1-3 Angeführten, liegt die Vermutung nahe, man erhofft sich der gratis Bildverstreckun g, dass man hinterher mehr dafür bekommt als wenn man es an einem normalen Honorar vermarktet. Das kann man im Extremfall und bei Wiederhohlung tatsächlich als "Abzocke" betiteln.
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Michael Vaßen
Ich fotografiere selbst und setze voraus, das mein "C" dahinter steht oder zumindest vermerkt steht. Ganz ehrlich – wer auf Pixelio kostenlos Daten zur Verfügung stellt, muss sich trotz den Bedingungen im Klaren sein, das sein Bild mißbraucht werden kann. Dann doch lieber Bilder auf den bekannten Onlineportalen die Bilder anbieten, dann wird der Fotograf sehr schnell sehen, ob sein Bildmaterial tauglich ist und dort ist ein besserer Schutz, man bekommt direkt das Geld wenn verkauft wird. Pixelio ist für mich keine Plattform um professionelle Bilder kostenlos anzubieten in der Hoffnung, durch ein "C" des Fotografen am oder im Bild das dicke Geld nun an Land zu ziehen. Ich finde es zwar unkorrekt, das man das unterlassen hat, aber wenn man sich die Datenbank dort ansieht, kommt man schnell zum Schluss, professioneller es Material auf Bitstock, Shutterstock, iStock und wie sie alle heißen zu kaufen. Es ist armselig nun mit Anwalt dagegen vorzugehen und sich die Taschen zu füllen, das sucht ja einer regelrecht Streit und Geld. Ich mahne die Leute persönlich ab, weil oft Unkenntnis im Umgang mit der "Ware" besteht, und das Internet eine scheinbar kostenlose Selbstbedienung für viele darstellt – das ist mein Erfahrungsberei ch. Selbst Verlage machen sich oft schuldig, indem sie ein vom mir gestaltete Imageanzeige in einer druckfertigen PDF verfremdeten, damit der Kunde nicht noch einmal für einen Neusatz zahlen muss, nur um die Anzeige verkaufen zu können. In dem Fall habe ich allen Beteiligten die Füße aufgepumpt und Klartext gesprochen. Fakt ist dann, es kam bisher nie wieder vor, den Kunden bin ich wohl los, aber was solls. Ich hätte jetzt zum Gericht gehen können, Anwalt einschalten, Kosten Zeit und Nerven verbraucht - die 100 Euro die der Kollege nun "rausgehauen" hat, sind wenn er keine Berufshaftpflic ht hat sofort für den Anwalt drauf gegangen.
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