Fotograf wehrt sich gegen fehlende Urheberbenennung
Ein Webseiteninhaber nutzte wie viele Blogger und Homepagebetreiber ein Foto der Bilddatenbank Pixelio. Bei dieser Plattform können sich registrierte Nutzer „lizenzfreie“ Fotos herunterladen und für eigene Zwecke kostenlos verwenden. Nach Ziffer IV. der Lizenzbestimmungen von Pixelio sind die Nutzer der Bilder verpflichtet, soweit technisch möglich, am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber zu nennen. Wird das Foto auf einer Internetseite genutzt, muss zusätzlich auf pixelio.de verlinkt werden.
Der Fotograf, der das Bild bei Pixelio zur kostenlosen Nutzung eingestellt hatte, bemängelte, dass der Webseiteninhaber ihn nicht als Urheber des Fotos angegeben habe und machte einen Schadensersatzanspruch geltend.
Lizenz nur unter der Bedingung, dass Urheber richtig benannt wird?
Der Lizenzinhaber vertrat, wie in der Vergangenheit zahlreiche Fotografen in vergleichbaren Fällen, den Standpunkt, dass die Lizenz laut Nutzungsbedingungen von Pixelio nur unter der Bedingung gewährt werde, dass auch die Urheberbenennung richtig erfolgt. Würde man die Nutzungsbedingungen von Pixelio so auslegen, würde der Bildnutzer nur dann eine kostenlose Lizenz erhalten, wenn er den Urheber des Bildes auch richtig benennt.
Tut er das nicht, steht dem nicht genannten Urheber - wie jedem nicht genannten anderen Urheber - ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.
Schadensersatzanspruch Ja – aber in welcher Höhe?
Das zweite Problem, das in Fällen wie diesen besteht, ist dass die Bilder bei Bilddatenbanken wie Pixelio von den Fotografen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher stellt sich die Frage, welche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes herangezogen werden kann. Kanzleien hatten den Schadensersatzanspruch bislang fast ausschließlich nach den teuren Sätzen der sogenannten MFM-Liste (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) berechnet. Die MFM ermittelt mit der Liste die Honorare für die Fotonutzung. So auch im aktuellen Streitfall: Der Fotograf verlangte von dem Webseitenbetreiber satte 800 Euro Schadensersatz.
KG Berlin schiebt Abmahnpraxis Riegel vor
Das KG Berlin stellte in seinem Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15) zunächst fest, dass die Nutzungsbedingungen von Pixelio nicht dahingehend auszulegen sind, dass die Nennung des Urhebers eine Bedingung für eine wirksame Rechteübertragung ist. Vielmehr legt das Gericht die Nutzungsbedingungen von Pixelio dahingehend aus, dass diese Regelung lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers darstellt, die Einräumung von Nutzungsrechten hieran jedoch nicht gekoppelt ist.
Zudem stellte es hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs fest, dass die MFM-Honorarempfehlungen bei der Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Urhebervermerk nicht ohne weiteres anwendbar sind. Denn der Fotograf konnte keine ausreichenden Beweise dafür darlegen, dass er üblicherweise nach dieser Liste Bildrechte verkauft.
Vor allem die kostenlose Zurverfügungstellung auf Pixelio spreche laut KG Berlin dafür, dass der Fotograf zunächst auf ein solches kostenloses Geschäftsmodell zurückgreifen musste, um sich etwa erst einmal einen gewissen Ruf aufzubauen. Das Gericht erachtete daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro für angemessen.
Entscheidung begrenzt utopische Abmahnforderungen
Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin ist zu begrüßen, da sie utopischen Abmahnforderungen den Riegel vorschiebt. Gleichwohl zeigt sie wieder einmal, dass lizenzfreie kostenlose Bilder nur dann kostenlos bleiben, wenn der Nutzer die Lizenzbestimmungen auch einhält.
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