In der Regel verfügen Mietwagen über Autoradios. Kunden können darüber Radiosender empfangen. Müssen die Mitwagenfirmen daher Gebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen? Diese Frage musste jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantworten. Zuvor hatten zwei Verwertungsgesellschaften gegen Fahrzeugverleiher in Schweden geklagt. Die Richter entschieden: Die Unternehmen müssen keine Gebühren für die Radios in ihren Autos zahlen. Wie begründeten sie ihr Urteil?
Verwertungsgesellschaften verklagen Mietwagenfirmen
Vor dem EuGH standen sich die Schwedische Organisation für die Verwaltung der Rechte von Komponisten musikalischer Werke und ihren Verlegern (Stim) und der Fahrzeugvermieter Fleetmanager Sweden AB sowie die Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern (SAMI) und der Mietwagenverleih Nordisk Biluthyrning AB gegenüber. Die Verwertungsgesellschaften forderten, dass die Unternehmen eine Gebühr zahlen müssen, wenn sie ihre Autos mit Radios ausstatten. Ansonsten würden sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Denn: Sie würden der Öffentlichkeit so musikalische Werke ohne Genehmigung zur Verfügung stellen.
So entschied der EuGH zu Gebühren für Radios in Mietwagen
Der EuGH musste klären, ob eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des EU-Rechts vorliegt, wenn die Autovermietungen ihre Fahrzeuge mit Radios ausstatten (Richtlinien 2001/29 und 2006/115). Die Richter kamen zu dem Ergebnis: Die Autovermieter müssen keine Gebühren für die Radios in ihren Wagen zahlen (Urteil vom 02.04.2020, Az. C-753/18). Denn: Kunden können zwar Radiosender ohne ein Zutun der Vermieter empfangen. Damit stellen die Vermieter jedoch keine geschützten Werke auf installierten Einrichtungen zur Verfügung. Sie stellen mit den Radios lediglich die physischen Einrichtungen bereit.
Es findet damit keine öffentliche Wiedergabe statt. Denn: Eine öffentliche Wiedergabe benötigt 2 kumulative Voraussetzungen: die Handlung der Wiedergabe eines Werks und dessen öffentliche Wiedergabe. Autoverleiher nehmen jedoch keine Wiedergabe vor. Sie stellen lediglich die Einrichtung dafür bereit. Das entspricht nicht der Wiedergabe, wie sie die EU-Richtlinie führt.
Fazit
2018 entschied das Bundesverfassungsgericht hierzulande, dass es gerechtfertigt ist, wenn Fahrzeugverleiher für jedes Auto mit Radio den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Sie haben so einen Vorteil, den sie für den Betrieb ihres Angebots nutzen können, so die Richter. Kunden können beispielsweise Verkehrsmeldungen empfangen. Das hat nach Ansicht des Gerichts einen Einfluss auf die Preisbildung.
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