Grundsätzlich müssen Unternehmen dafür sorgen, dass die eigene Webseite keine Inhalte führt, die das Urheberrecht verletzten. Was ist aber, wenn Unbekannte das CMS hacken und so urheberrechtlich geschützten Content auf der Seite platzieren? Müssen Unternehmen dafür haften? Das musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entscheiden. Was müssen Seitenbetreiber wissen?
So kam es zum Urheberrechtsverstoß
Ein Unternehmen nutzte für seine Webseite das CMS TYPO3. Für dies war bereits eine neuere Version verfügbar. Diese war jedoch nicht ausreichend abwärtskompatibel für die Zwecke des Unternehmens. Es verwendete daher weiter die Vorgängerversion. Es nutzte zudem 2 veraltete, unsichere Extensions.
Im Juni 2018 stellte ein User fest, dass auf der betroffenen Webseite ein von ihm erstelltes Foto online stand. Der Webseitenbetreiber gab an, dass keiner der Mitarbeiter das Bild hochgeladen habe. Das Unternehmen sei gehackt worden. Dabei hätten Unbekannten eine Unterseite eingefügt und zahlreiche Inhalte mit insgesamt über 39.000 Dateien hinterlegt. Ob der Hack über die nicht geschlossenen Lücken des Vorgänger-CMS oder über die unsicheren Extensions erfolgte, ist unklar.
Urheberrechtsinhaber hält Seitenbetreiber für mitverantwortlich
Der Urheberrechtsinhaber des Fotos fand, dass das Unternehmen für den Urheberrechtsverstoß mitverantwortlich war. Denn: Es nutzte eine veraltete und damit unsichere Version des CMS. Es habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Und: Das Unternehmen hätte damit rechnen müssen, dass Dritte bekannte Sicherheitslücken ausnutzen könnten.
So entschied das OLG Hamburg über den Urheberrechtsverstoß
Die Richter des OLG Hamburg kamen zu dem Schluss: Ein Unternehmen haftet nicht für einen Urheberrechtsverstoß, wenn unbekannte Dritte die Inhalte auf die Seite hochgeladen haben. Daran ändert auch nichts, dass der Seitenbetreiber eine unsichere Version des CMS verwendet hat (Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 5 U 33/19).
Die hochgeladenen Inhalte unterschieden sich deutlich von den bereits vorhandenen Inhalten. So waren die neuen Inhalte beispielsweise in englischer Sprache verfasst und wiesen ein anderes Layout auf. Damit war offensichtlich, dass der Content nicht vom Unternehmen selbst stammte. Zudem waren die neuen Inhalte auch nicht mit bereits bestehenden Inhalten auf der Seite verlinkt.
Und: Die Richter verwiesen darauf, dass das Unternehmen die Inhalte sofort entfernt hat, als es davon erfuhr.
Fazit
Das OLG Hamburg bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Bereits das LG Hamburg hatte entschieden, dass das Unternehmen nicht für den Urheberrechtsverstoß haftet (Urteil vom 22. Januar 2019, Az. 310 O 219/18).
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