Der Filmverleih Constantin ist mit seiner Klage endgültig gescheitert: Im Fall von Urheberrechtsverstößen muss YouTube weder Telefonnummern noch IP-Adressen der Täter herausrücken. Laut einer EU-Richtlinie haben die Rechteinhaber lediglich Anspruch auf die Nennung der Anschrift. Die allerdings liegt YouTube in der Regel gar nicht vor.
Aktuelle Filme ins Netz gestellt
Der Rechtsstreit geht zurück auf mehrere illegale Uploads der Streifen „Parker“ und „Scary Movie 5“ in den Jahren 2013 und 2014. Die Inhaberin der Rechte, die Constantin Film AG, wollte bei drei YouTube-Nutzern Ansprüche geltend machen. Dazu forderte man die Betreiber der Video-Plattform auf, die Mail- und IP-Adressen der Profile sowie die gespeicherten Telefonnummern auszuhändigen. Nach einer Klage am Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 476/13) und der Berufung am Oberlandesgericht (Az. 11 U 71/16) landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 153/17). Hier entschied man im Februar 2019, die wesentliche Frage an den Europäischen Gerichtshof weiterzuleiten: Was genau ist in der EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums mit der Auskunft über „Namen und Adressen“ von Rechtsverletzern gemeint?
Pseudonym mit Mail-Account
Dabei ist zu beachten, dass User beim Anlegen eines YouTube-Profils grundsätzlich nur Name und E-Mail-Adresse nennen müssen. Wollen sie ein Video von mehr als fünfzehn Minuten Länge hochladen, ist auch die Angabe einer Telefonnummer notwendig. Außerdem müssen die Account-Inhaber in die Speicherung ihrer IP-Adressen einwilligen.
Gängige Definition von „Adresse“
Die Entscheidung der Luxemburger Richter fiel im vergangenen Juli (Az. C-264/19). Für sie stand fest, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Adresse“ lediglich die Postanschrift meine. Schließlich habe man mit der Richtlinie auch den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen wollen. Ebenso urteilte nun der Bundesgerichtshof. Auch in § 101 Absatz 3 Nr. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes sei nur von der Herausgabe der „Anschrift“ die Rede. Und es gebe keinen Hinweis darauf, dass dieses Gesetz über die europäische Regelung hinaus gehe solle.
Fazit
Unter den Begriff der Adresse fallen weder die Telefonnummer noch E-Mail- oder IP-Adresse. Diese Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sei auch für den BGH bindend, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Es stehe dem Gesetzgeber aber frei, einen weitergehenden Auskunftsanspruch zu schaffen.
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