Nahezu jeder Internetnutzer hat schon einmal eine freie Software aus dem Internet herunter geladen. Das ist legal und auch gut so. Aber wie verhält sich dies beim versehentlichen Bereitstellen von kostenpflichtiger Software und wie haftet der Betreiber der Plattform, wenn die Software von einem Dritten eingestellt wurde?
Was war geschehen?
Hierzu hat sich der BGH in seinem Urteil vom 20.05.2009 (Az. I ZR 147/06) geäußert. Die Klägerin ist Herstellerin einer CAD-Software. Sie bot eine kostenpflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellte daneben im Internet eine kostenlose „Lightversion“ mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung, die jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versionen enthielten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion musste ein Registrierungscode eingegeben werden, der beim Erwerb mitgeliefert wurde. Die Beklagte ist das Bundesland Rheinland-Pfalz. Es beschäftigte einen Professor an der Fachhochschule Koblenz. Dieser lud fälschlicherweise die Vollversion statt die Lightversion auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule, die nun für jedermann zugänglich war. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Schadensersatz.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH gab der Klägerin Recht. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass im Urheberrecht generell hohe Sorgfaltsanforderungen gelten. Dies begründet daher bereits bei leichter Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Gerade wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird, sind besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Daher muss bereit vor dem Einstellen eines fremden, urheberrechtlich geschützten Computerprogramms zum Herunterladen ins Internet sorgfältig geprüft werden, ob der Berechtigte – in diesem Fall die Klägerin – damit einverstanden ist, die Software öffentlich zugänglich zu machen. Es darf sich nicht auf bloße Anhaltpunkte verlassen werden.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass die Gerichte die Messlatte für Prüfungspflichten sehr hoch legen. Der Seitenbetreiber muss im Vorfeld stets prüfen, ob er durch das Anbieten von Software die Rechte der Urheber oder deren Verwerter verletzt.




