Bilder von Personen dürfen nicht verwendet werden, wenn diese ihre Einwilligung hierzu nicht erteilt haben. Aber gilt das auch, wenn die Bilder in redaktionellen Berichten nur zu symbolischen Zwecken genutzt werden? Das LG Kiel musste diese Frage aktuell entscheiden.
Foto eines Mannes wird ohne dessen Einverständnis veröffentlicht
Gegenstand des Klageverfahrens war das Vorgehen des „Hamburger Abendblattes“. Dieses veröffentlichte einen Artikel, welcher sich mit kurz vor Weihnachten erschienenen Büchern befasste. Um die Wirkung des Beitrags zu verstärken, verwendete die Zeitung das Bild eines älteren Herren. Auf diesem war zu sehen, wie er einem Mädchen aus einem Buch vorlas. Der abgebildete Mann war schon seit längerer Zeit als Fotomodel tätig. Das Besondere an dem Fall war jedoch, dass das Bild mit dem eigentlichen Inhalt des Artikels in keinem Zusammenhang stand. Das Hamburger Abendblatt verwendete das gestellte Foto als ein sogenanntes Symbolfoto.
Bei solchen Bildern steht die damit vermittelte Äußerung im Vordergrund. Von Nebensache sind dabei die darauf abgebildeten Personen. Das Bild sollte im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Artikel die vorweihnachtliche Stimmung aufgreifen und die Aussagen im Text unterstreichen. Eine Vergütung für die Verwendung des Fotos sah der Mann allerdings nicht. Er verklagte daher das Hamburger Abendblatt auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages. Vor dem Amtsgericht verlor er. Daher zog er in Berufung vor das Landgericht Kiel.
Fotomodell durfte Vergütung verlangen
Das Landgericht Kiel (Urteil vom 30. August 2013, Az. 1 S 223/12) sprach dem Mann recht zu. Zunächst lehnte es jedoch einen Schadensersatzanspruch des Models ab. Zwar habe die Zeitung durch die Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Mannes dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Schadensersatz könne allerdings nur dann verlangt werden, wenn dem Persönlichkeitsrecht ein Vermögenswert zukomme. Dies wäre beispielsweise dann der Fall gewesen, wenn das Bild zu Werbezwecken eingesetzt worden wäre.
Ein solcher Werbezweck sei vorliegend aber nicht ersichtlich gewesen. Das Symbolfoto sollte lediglich die Aussagen des Artikels unterstreichen. Allerdings stehe dem Herren ein Vergütungsanspruch aus dem sogenannten Bereicherungsrecht zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Zusammenhang spiele es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass das Bild nicht für Werbezwecke verwendet wurde. Durch die unberechtigte Verwendung des Fotos des Models, habe das Hamburger Abendblatt Kosten erspart, welche angefallen wären, wenn es den Mann für eine Fotokampagne engagiert hätte. Dem Mann musste daher eine Vergütung gezahlt werden.
Fazit:
Das Landgericht Kiel hat eine Einzelfallrechtsprechung vorgenommen. Nicht in jedem Fall ist abgebildeten Personen eine Vergütung für die Verwendung seines Fotos zu zahlen. Wird ein Bild aber zu Werbe- oder Symbolzwecken eingesetzt, wird man grundsätzlich von einer Vergütungspflicht ausgehen können. Steht ein Bild aber in engen Zusammenhang mit dem im Artikel dargestellten tatsächlichen Geschehen, entfällt in der Regel ein Anspruch auf Zahlung. Das Urteil ist gleichermaßen auf Online-Veröffentlichungen übertragbar.




