Im Jahr 2015 schloss ein Golfspieler einen Vertrag mit einer Golfplatzanlage, um diese kostenpflichtig zu nutzen. Er bezahlte die Gebühr. In 2016 verlangte die Betreiberin der Golfplatzanlage vom Kunden, erneut die Jahresgebühr zu bezahlen. Bei Vertragsschluss hätten sie besprochen, dass sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Spieler nicht rechtzeitig kündigt. Das ergebe sich aus den einbezogenen AGB, die er bei Vertragsschluss erhalten habe. Das sah der Kunde anders. Er wollte die Jahresgebühr nicht noch einmal zahlen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt. Wie sahen die Richter den Fall?
Das sagte der Golfer zur automatischen Vertragsverlängerung
Der Golfspieler bestritt, dass er mit der Betreiberin des Platzes bei Vertragsschluss eine automatische Verlängerung abgemacht habe. Er habe keine AGB erhalten. Er hielt diese zudem für unwirksam, da sich die Nutzungsgebühr von 2015 auf 2016 nahezu verdoppelt habe. Er sollte nun 1.800 Euro Jahresgebühr entrichten.
Wie entschied das AG Frankfurt über die automatische Vertragsverlängerung?
Das AG Frankfurt kam zu dem Ergebnis: Der Kunde muss die Jahresgebühr für das Golfgelände nicht bezahlen, wenn die Betreiberin nicht nachweisen kann, dass sie eine transparente und widerspruchsfreie Vereinbarung mit ihm geschlossen hat (Beschluss vom 02.06.2020,
32 C 5791/19 (18).
Die Richter gaben an, dass die Betreiberin des Golfplatzes nicht überzeugend nachweisen konnte, dass sie die AGB und damit die behauptete Nutzungsverlängerung in den Vertrag einbezogen hatte. Eine Mitarbeiterin des Golfplatzes, die als Zeugin geladen war, wusste zudem nicht genau, welche Vertragskonditionen der Verlängerung zugrunde lagen. Damit war für das Gericht sowohl unklar, ob eine Vertragsverlängerung vereinbart und zu welchen Konditionen diese vereinbart wurde. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Kunde und die Golfplatzbetreiberin keine wirksame Vereinbarung geschlossen hatten.
Fazit
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreiberin des Golfplatzes kann vor dem Landgericht Frankfurt in Berufung gehen.
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