Wenn Verbraucher online oder außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag abschließen, können sie den grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ausgenommen von diesem Recht sind allerdings Waren, die speziell nach den Wünschen des Kunden angefertigt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Hersteller bereits mit dem Fertigungsprozess begonnen hat.
Küche nach Maß
Im konkreten Fall ging es um eine neue Einbauküche. Den Kaufvertrag hatte die Kundin bei einem Aussteller auf einer Landwirtschaftsmesse abgeschlossen. Der Verkäufer, die Firma Möbel Kraft, musste einzelne Teile der Küche bei einem Zulieferer bestellen und dann vor Ort passgenau zusammenbauen. Doch so weit kam es gar nicht. Denn kurze Zeit später gab die Frau an, sie wolle von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Möbelhändler klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags.
Noch kein Brett zugeschnitten
Vor dem Amtsgericht Potsdam stellte sich heraus, dass der Zulieferer mit der Herstellung der Bauteile bisher nicht begonnen hatte, als die Frau widerrief. Die individuelle Anpassung würde außerdem erst im Haus der Kundin erfolgen. Aber sogar danach könnte Möbel Kraft die Teile auch ohne großen Aufwand wieder abbauen. Der finanzielle Schaden hätte also selbst in diesem Fall nur rund 5 Prozent des gesamten Warenwerts betragen. Vor diesem Hintergrund wendeten sich die Potsdamer Richter an den EuGH (Az. C-529/19). Die Frage: Gilt unter den gegebenen Voraussetzungen, dass der Widerruf wegen Anfertigung nach Kundenspezifikation untersagt ist?
Zeitpunkt ist eindeutig
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass für die Küchenkäuferin trotz ihrer frühen Meinungsänderung kein Widerrufsrecht bestand. Diese Regelung gelte grundsätzlich für alle Käufe von Maßanfertigungen, unabhängig vom Herstellungsbeginn. Über diee Einschränkung müssten Kunden deshalb auch ausdrücklich informiert werden. Das Rücktrittsrecht an ein späteres Ereignis zu binden – beispielsweise den Baubeginn – sei gar nicht praktikabel. In der Regel würden die Käufer über einzelne Schritte im Herstellungsprozess nicht informiert.
Praxis-Tipp
Wer kostspielige Maßanfertigungen in Auftrag gibt, sollte sich seiner Sache sicher sein. Denn wird ein Produkt eigens nach dem Geschmack oder den Bedürfnissen eines einzelnen Kunden gefertigt, verliert er sein Widerrufsrecht. Der Verkäufer kann also auf der Zahlung bestehen, selbst dann, wenn die Produktion noch gar nicht angelaufen ist.
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