Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH treibt für Abofallen-Anbieter Forderungen ein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 25.08.2011 ein mit Spannung erwartetes Urteil über die Geschäftstätigkeit der Deutschen Zentral Inkasso GmbH gefällt (AZ: VG 1 K 5.10).
Was war geschehen
Im Jahr 2009 hat sich eine Vielzahl von Verbrauchern immer wieder über die Geschäftspraktiken über die Deutsche Zentral Inkasso GmbH beschwert. Daraufhin widerrief die Präsidentin des Kammergerichts Berlin die Registrierung des Unternehmens im Rechtsdienstleistungsregister. Eine Registrierung in diesem Register ist für das Unternehmen erforderlich, um weiterhin im Bereich Inkasso tätig sein zu können.
Als Begründung wurde vom Kammergericht Berlin angeführt, dass die Deutsche Zentral Inkasso GmbH den Bestand der eingezogenen Forderungen nicht ausreichend geprüft habe, obwohl nach Ansicht des Gerichts hierzu Anlass bestanden hätte. Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH steht jedoch auf dem Standpunkt, dass bei der Vielzahl der von ihr bearbeiteten Fälle eine Einzelfallprüfung nicht möglich sei. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sähe eine solche Einzelfallprüfung außerdem überhaupt nicht vor.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Deutschen Zentral Inkasso GmbH statt. Der Widerruf der Registrierung war rechtswidrig. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Voraussetzungen zum Widerruf wären dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen gewesen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht keinerlei Verpflichtung vor, zu prüfen, ob die Forderungen auch tatsächlich bestehen.
Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH hat nach Ansicht des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass Einzelfallprüfungen dann durchgeführt werden, wenn entsprechende Hinweise vorliegen.Von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit kann somit keine Rede sein.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte die Präsidentin des Kammergerichts außerdem vor Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister prüfen müssen, ob mildere Mittel, etwa die Erteilung von Auflagen, möglich gewesen wäre.
Fazit:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – es können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Die Hoffnungen vieler der durch die Deutsche Zentral Inkasso GmbH angeschriebener Rechnungsempfänger dürften allerdings einen Dämpfer erhalten haben.
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